a) Es wird Vormerk genommen, dass RA E.________ als Anwalt der ersten Stunde für seine Aufwendungen mit Fr. 1'696.70 aus der Staatskasse entschädigt wurde. b) Der amtliche Verteidiger RA E.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 19'938.30 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt. c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von D._____