Die Genugtuungsforderung von B.________ im Betrag von Fr. 10'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2014 wird teilweise gutgeheissen und D.________ wird verpflichtet, B.________ den Betrag von Fr. 1'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. c) Die Umtriebsentschädigungsforderung von B.________ im Betrag von Fr. 500.-- wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die von der Firma H.________ auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet.