b) der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (erste Schlagserie sowie erster Stuhlschlag), c) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ab dem Gang zur Kochinsel). 2. Im Übrigen wird D.________ freigesprochen. 3. D.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.