1. Der Angeklagte sei vom Schuldvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens freizusprechen. 2. Der Angeklagte sei wegen Tätlichkeit evtl. wegen einfacher Körperverletzung für schuldig zu befinden und milde zu bestrafen. 3. Es sei in jedem Falle der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 4. Der Angeklagte sei für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft mit Fr. 6‘200.00 zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 erkannte das Strafgericht Schwyz im Strafverfahren gegen D.________ wie folgt (Vi-act. 42):