1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Die erstandene Untersuchungshaft von 62 Tagen sei dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen. 5. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.