b) Am 15. Juli 2015 erliess die kantonale Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen B.________ und sprach ihn wegen Drohung und Beschimpfung schuldig (U-act. 0.0.24). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl D.________ als auch B.________ Einsprache (U-act. 0.0.25 und 0.0.26).