A. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 5. Dezember 2014 gegen D.________ eine Strafuntersuchung betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 4. Dezember 2014 in Altendorf zum Nachteil von B.________ (U-act. 9.0.01). Am 22. Dezember 2014 eröffnete sie zudem eine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend mehrfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von D.________ (U-act. 9.0.02). Sodann verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2015 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D.__