{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Der in\nseiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint folglich als zu hoch.\nZudem beruft sich der Rechtsvertreter des Privatklägers auch im Berufungsverfahren auf Pauschalspesen von 3 %, ohne die Auslagen im Einzelnen darzulegen. Die Vergütung für die Berufungsverfahren ist demzufolge nach\npflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).\n\nAuch in den Berufungsverfahren befand sich der Privatkläger in einer Doppelrolle, weil er einerseits Opfer (STK 2017 16 und 17) und anderseits Beschuldigter (STK 2017 18) ist. Hingegen stellten sich in den Berufungsverfahren in\nrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dieselben Abgrenzungsfragen wie bereits\nim erstinstanzlichen Verfahren. Zu berücksichtigen ist sodann der zeitliche\nAufwand für die Berufungsverhandlung, welcher in der Honorarnote nicht aufgeführt wurde. Ermessensweise ist das Honorar für alle drei Verfahren auf\npauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese Vergütung ist aufgrund des grösseren Aufwands für die Verfahren STK 2017 16\nund 17 zu 2/3 (Fr. 4‘000.00) den vorliegenden beiden Berufungsverfahren und\nzu 1/3 dem Parallelverfahren STK 2017 18 zuzurechnen. Nach Massgabe des\nVerhältnisses von Obsiegen und Unterliegen zwischen dem Privatkläger und\ndem Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten,\ndem Privatkläger 8/10 (Fr. 3‘200.00) als Entschädigung für die beiden Berufungsverfahren STK 2017 16 und 17 zu bezahlen. Im Übrigen Umfang\n(Fr. 800.00) hat der Privatkläger seine Parteikosten selber zu tragen.\n\nc) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem\nKantonsgericht Schwyz 69\n\nKantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c\nGebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich\nAuslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger weist gemäss\nseiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 16.56 Stunden aus und macht gestützt darauf einen Aufwand von Fr. 3‘393.00 inkl. Auslagen und MWST geltend (STK 2017 16, KG-act. 13/8). In dieser Honorarnote unberücksichtigt\nblieb der Aufwand für die Berufungsverhandlung. Ausgehend von einem\nZeitaufwand von insgesamt sieben Stunden und einem Stundenansatz von\nFr. 180.00 ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand für die Leistungen am Tag der\nBerufungsverhandlung von Fr. 1‘357.00 inkl. 7.7 % MWST. Diese Leistungen\nsind auf die vorliegenden Verfahren STK 2017 16 und 17 sowie auf das Parallelverfahren STK 2017 18, welche gleichzeitig verhandelt wurden, zu verteilen.\nAufgrund des grösseren Umfangs der vorliegenden Verfahren STK 2017 16\nund 17 erscheint eine Aufteilung des Aufwands von 2/3 auf das vorliegende\nVerfahren (Fr. 904.65) und 1/3 auf das Parallelverfahren STK 2017 18\n(Fr. 452.35) angezeigt. Der Aufwand des amtlichen Verteidigers für die Berufungsverfahren STK 2017 16 und 17 beträgt somit total Fr. 4‘297.65\n(= Fr. 3‘393.00 + Fr. 904.65). Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des\nBeschuldigten ist diese Entschädigung vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v.\nArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang seiner Kostentragungspflicht\n(Fr. 3‘653.00 = 85 % von Fr. 4‘297.65);-\nKantonsgericht Schwyz 70\n\nerkannt:\n\nDie Berufungen werden teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufungen\nabgewiesen, die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6 und 10 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und das erstinstanzliche\nUrteil wie folgt ersetzt:\n\n1. D.________ wird schuldig gesprochen\n\na) der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB\nin Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Würgevorfall);\n\nb) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1\nAbs. 2 StGB (erste Schlagserie);\n\nc) der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123\nZiff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Stuhlschläge);\n\nd) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ab dem Gang zur\nKochinsel).\n\n2. Im Übrigen wird D.________ freigesprochen.\n\n3. D.________ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter\nAnrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft und einer Geldstrafe von\n180 Tagessätzen zu Fr. 110.00.\n\n4. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten vollzogen, abzüglich\n61 Tage Untersuchungshaft. Im Umfang der restlichen 28 Monaten wird\ndie Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.\n\n5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf\n2 Jahre festgesetzt.\nKantonsgericht Schwyz 71\n\n6. Zivilforderungen:\n\na) D.________ wird verpflichtet, B.________ unter dem Titel Schadenersatz Fr. 152.70 zu bezahlen.\n\n"}