{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Sodann stellten sich in rechtlicher Hinsicht verschiedene Abgrenzungsfragen (Tätlichkeiten vs. einfache Körperverletzung,\nversuchte Tötung vs. Gefährdung des Lebens etc.). Darüber hinaus wohnte\nder Rechtsvertreter des Privatklägers diversen Einvernahmen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei, was mit entsprechendem Aufwand verbunden war. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint für das Gericht eine Entschädigung für beide erstinstanzlichen Verfahren (SGO 2016 21\nund SGO 2016 30) von ermessensweise pauschal Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen, wovon Fr. 10‘000.00 dem umfangreicheren\nvorliegenden Verfahren (SGO 2016 21) und Fr. 3‘000.00 dem Verfahren gegen den Privatkläger (SGO 2016 30) zuzuweisen sind.\n\ne) Bei der Entscheidung, ob eine Parteientschädigung geschuldet ist, wird\ngemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auf den zivilprozessualen Grundsatz des\nObsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte\nPerson verurteilt wird oder wenn sie im Zivilpunkt durchdringt. Sind die Zivilforderungen des Privatklägers nur teilweise gutzuheissen, ist die Entschädi-\nKantonsgericht Schwyz 66\n\ngungssumme proportional festzulegen (vgl. Eymann, Die Parteientschädigung\nan die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2013, S. 314 mit\nVerweis).\n\nDer Privatkläger obsiegt im Schuldpunkt mit Ausnahme der beantragten versuchten vorsätzlichen Tötung in Zusammenhang mit dem Messervorfall sowie\ndem Freispruch betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 5 vollumfänglich. Hinsichtlich der Zivilforderungen obsiegt er mit seiner Schadenersatzforderung\nsowie teilweise mit der Genugtuungsforderung und unterliegt bezüglich der\ngeltend gemachten Umtriebsentschädigung. Insgesamt obsiegt der Privatkläger mehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger 7/10 der Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 7‘000.00) unter dem Titel Prozessentschädigung zu bezahlen.\n\n11. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtsgebühren von pauschal Fr. 6‘000.00 sowie den Kosten der Anklagevertretung\nvon Fr. 1‘200.00 (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 51), betragen total\nFr. 7‘200.00. Die Parteien tragen diese Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).\n\naa) Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich. Hinsichtlich der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers\nobsiegt er im Schuldpunkt nur bezüglich des Freispruchs betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 5 und bezüglich der von Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft beantragten versuchten Tötung betreffend den Vorfall mit dem\nKüchenmesser. Im Zivilpunkt obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Abweisung der Umtriebsentschädigung sowie hinsichtlich der Genugtuungsforderung, soweit diese den zugesprochenen Betrag übersteigt. Im restlichen\nUmfang und auch hinsichtlich der Prozessentschädigung für den Privatkläger\nunterliegt der Beschuldigte.\nKantonsgericht Schwyz 67\n\nbb) Der Privatkläger obsiegt in Bezug auf die Berufung mehrheitlich. Im\nSchuldpunkt unterliegt er einzig hinsichtlich des Freispruchs (Anklagesachverhalt Ziffer 5) sowie des beantragten Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Zusammenhang mit dem Messervorfall. Im Zivilpunkt\nunterliegt er mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung\nund teilweise mit seiner Genugtuungsforderung. Bezüglich der Anschlussberufung obsiegt er vollumfänglich.\n\ncc) Die Staatsanwaltschaft obsiegt ebenfalls überwiegend in Bezug auf die\neigene Berufung . Einzig hinsichtlich der beantragten Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung betreffend den Messervorfall sowie der Höhe des\nStrafmasses unterliegt sie teilweise. Hinsichtlich der Anschlussberufung obsiegt sie vollumfänglich.\n\ndd) In Anbetracht des Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten für die Berufungsverfahren STK 2017 16 und 17 zu 85 % dem Beschuldigten\n(Fr. 6‘120.00), zu 10 % dem Privatkläger (Fr. 720.00) und im restlichen Umfang (Fr. 360.00) dem Staat aufzuerlegen.\n\nb) Sodann hat der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten auch für das\nBerufungsverfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit er obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO\ni.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Im Strafverfahren beträgt das Honorar vor\ndem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13\nlit. c GebTRA). Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ein und macht bis zur Berufungsverhandlung für alle drei Verfahren (STK 2017 16-18) einen Zeitaufwand von\n18.7 Stunden bzw. einen Aufwand von Fr. 5‘189.95 (inkl. Auslagen und\nMWST) geltend (STK 2017 16, KG-act. 13/7). Allein für die Vorbereitung der\nBerufungsverhandlung weist er in der detaillierten Leistungsabrechnungen\neinen zeitlichen Aufwand von total 11.5 Stunden aus (STK 2017 16,\nKantonsgericht Schwyz 68\n\n"}