{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Mit der Einreichung der Honorarnote wies\nder Rechtsvertreter des Privatklägers aus, für welche Leistungen er wieviel\nAufwand geltend macht. Zudem begrenzt die Honorarnote die Entschädigungsforderung in ihrer Höhe. Zutreffend ist, dass die Leistungen für die Opfervertretung und jene für die Verteidigung im Parallelverfahren eng miteinander zusammenhängen. Ebenso führt der Rechtsvertreter des Privatklägers\nrichtig aus, dass sowohl die Einvernahmen im Vorverfahren als auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung – und genauso die Berufungsverhandlung –\ngemeinsam, d.h. für beide Verfahren durchgeführt wurden. Demzufolge lassen\nsich diese Aufwendungen nicht ohne Weiteres voneinander trennen, weshalb\ndie Einreichung einer Honorarnote für beide Verfahren nicht zu beanstanden\nist. Dass der Privatkläger keine Aufteilung vorschlug, führt im Übrigen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht dazu, dass die Entschädigungsforderung\nals unbeziffert zu gelten hat. Andernfalls würde der Privatkläger schlechter\ngestellt, als wenn er die Honorarnote ohne weitere Erläuterungen eingereicht\nhätte. In diesem Fall wäre die Forderung im Umfang der gesamten Honorarnote beziffert, weshalb sie aufgrund der enthaltenen Leistungen für das Parallelverfahren zwar zu kürzen, im Grundsatz aber gutzuheissen wäre. Hätte entsprechend dem angefochtenen Urteil der Hinweis des Rechtsvertreters des\nPrivatklägers, dass die Aufteilung dem Gericht überlassen werde, tatsächlich\nzur Folge, dass die Forderung insgesamt als nicht beziffert gelten würde, wäre\nauf sie nicht einzutreten. Ein solches Ergebnis wäre offensichtlich stossend. In\nAnbetracht dieser Überlegungen ist die Entschädigungsforderung des Privat-\nKantonsgericht Schwyz 64\n\nklägers durch die detaillierte Honorarnote hinreichend beziffert, weshalb auf\nsie einzutreten ist.\n\nbb) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen, die der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint. Andernfalls ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung\nund dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die\nerstinstanzlich eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des Privatklägers weist für beide Verfahren (SGO 2016 21 und SGO 2016 30) bis zur\nHauptverhandlung einen Zeitaufwand von 65.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 aus. Zuzüglich Pauschalspesen von 3 % und Mehrwertsteuer macht der Rechtsvertreter bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung\neinen Aufwand von Fr. 18‘243.35 geltend. Davon brachte er die mit Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2015 (U-act. 0.0.23) sowie mit Beschluss BEK\n2015 29 und 114 des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2015 (U-act. 0.0.41)\nzugesprochenen Entschädigungen von Fr. 1‘400.00 bzw. Fr. 1‘600.00 zwar in\nAbzug, wies jedoch nicht aus, welche der aufgeführten Leistungen sich auf\ndiese beiden Verfahren beziehen. Nicht ersichtlich ist deshalb, ob die in Abzug\ngebrachten Entschädigungen den diesbezüglich aufgeführten Aufwand zu\ndecken vermögen. Des Weiteren weist die Honorarnote unter dem Titel „Vorbereitung HV“ bzw. „Ausarbeitung Plädoyer“ einen Aufwand von insgesamt\n18 Stunden aus (Vi-act. 32: 5. Dezember 2016: 2.5 Stunden, 8. Dezember\n2016: 6 Stunden, 9. Dezember 2016: 4.5 Stunden und 12. Dezember 2016:\n5 Stunden), was auch im Vergleich zum Aufwand des Verteidigers für die\nVorbereitung der Hauptverhandlung (knapp zehn Stunden, vgl. Vi-act. 33), zu\nhoch erscheint. Ferner verlangt der Rechtsvertreter des Privatklägers Pauschalspesen von 3 % vom Honorar (Vi-act. 32). Nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte berechnen sich die Auslagen bekanntlich nicht\npauschal nach einem Prozentsatz des Honorars, sondern nach dem tatsächli-\nKantonsgericht Schwyz 65\n\nchen Aufwand (§ 17 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Privatklägers unterlässt es, seine Auslagen im Einzelnen darzulegen, womit es dem Gericht nicht\nmöglich ist, deren Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen (vgl.\nKantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014,\nE. 4a.bb). Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Privatklägers erscheint\naus den genannten Gründen insgesamt als nicht angemessen, weshalb die\nVergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2\nGebTRA festzusetzen ist.\n\n"}