{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Der beschuldigten Person dürfen jedoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden,\nwenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes\nAnklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten\nnur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu\nMehrkosten führte (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKantonsgericht Schwyz 61\n\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 zu\nArt. 426 StPO).\n\nb) Der Beschuldigte wird lediglich in Bezug auf Anklagesachverhalt Ziffer 5\n(erneuter Faustschlag nach Würgevorfall) freigesprochen. Sämtliche Anklagesachverhalte betreffen denselben Sachverhaltskomplex, nämlich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vom 4. Dezember 2014. Die Strafuntersuchung bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer 5\nverursachte somit keine Mehrkosten, weshalb trotz des Freispruchs diesbezüglich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, nachdem dieser hinsichtlich der übrigen Anklagesachverhalte schuldig zu sprechen ist. Entsprechend dieser Kostenfestlegung\nhat der Beschuldigte auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche in\nihrer Höhe unangefochten blieben, zu tragen. Aufgrund der wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Beschuldigten sind diese Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss\nArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO.\n\nc) Die Vorinstanz trat auf die Prozessentschädigungsforderung des Privatklägers nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Privatklägerschaft habe\nausgeführt, dass sich der Aufwand für die Opfervertretung und die Verteidigung im Parallelprozess, in welchem der Privatkläger beschuldigte Person sei,\nnicht aufteilen lasse, weshalb eine Aufsplittung des Gesamtaufwands dem\nGericht überlassen werde. Damit habe die Privatklägerschaft ihre Prozessentschädigung nicht hinreichend beziffert. Hinzu komme, dass eine Bezifferung in\ncasu durchaus möglich gewesen wäre, was sich daran zeige, dass die Privatklägerschaft im Vorverfahren noch einen Anteil von 2/3 für die Opfervertretung\nbeantragt habe. In der eingereichten Kostennote seien zudem die Aufwendungen der beiden Verfahren nicht auseinandergehalten worden (angef. Urteil, E. IX).\nKantonsgericht Schwyz 62\n\naa) Der Privatkläger rügt, die Auffassung der Vorinstanz sei nicht haltbar, sei\nüberspitzt formalistisch, verletze Art. 433 StPO und ausserdem die richterliche\nFrage- und Fürsorgepflicht gemäss Art. 3 StPO. Der Aufwand sei in der Kostennote im Detail ausgewiesen und der Rechtsvertreter des Privatklägers habe festgehalten, dass ein Auseinanderhalten der Leistungen, die im Zusammenhang mit der Strafverteidigung und der Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vertretung des Privatklägers angefallen seien, nicht möglich sei,\nweil die Aufwendungen unmittelbar zusammenhängen würden. Sowohl die\nEinvernahmen als auch die Hauptverhandlung seien gemeinsam durchgeführt\nworden. Sämtliche Verfahrenseingaben hätten grundsätzlich beide Fälle betroffen. Hätte er nicht beantragt, die eingereichte Honorarnote durch das Gericht ermessensweise auf die beiden Verfahren aufzuteilen, sondern diese\nohne weitere Erklärung eingereicht, so hätte die Vorinstanz die Honorarnote\nzwar gekürzt, weil sie sie für zu hoch erachtet hätte, sie hätte dem Privatkläger in diesem Fall aber die Entschädigung nicht gänzlich verweigert. Es könne\nnicht sein, dass er für seine Ehrlichkeit schlechter gestellt werde als derjenige,\nder eine zu hohe Entschädigungsforderung einreiche (STK 2017 16,\nKG-act. 13/2, S. 10 ff.).\n\nbb) Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der\nbeschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Sie hat ihre\nEntschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern\nund zu belegen, andernfalls tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein\n(Art. 433 Abs. 2 StPO). Die geforderte Entschädigung kann namentlich unter\nEinreichung einer detaillierten Honorarnote belegt werden (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 24 zu Art. 433 StPO).\nKantonsgericht Schwyz 63\n\n"}