{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Bezüglich des Würgevorfalls sind es nicht in erster Linie die – nicht besonders gravierenden –\nkörperlichen Verletzungen, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte den\nPrivatkläger bis zur Lebensgefahr würgte und somit die Verletzungen unter\ntraumatischen Umständen zufügte, welche bei der Festsetzung der Genugtuung ins Gewicht fallen. Diese psychische Verletzung verstärkte der Beschuldigte durch seine spätere Drohung, er werde den Privatkläger abstechen, wobei er gleichzeitig ein Messer behändigte. Auch wenn der Privatkläger keiner\närztlichen Behandlung bedurfte, um den Vorfall zu verarbeiten, besteht für das\nGericht kein Zweifel, dass aus den gesamten Umständen eine vorübergehende, erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens, mithin eine schwere Unbill resultierte. Diese äusserte sich darin, dass sich der Privatkläger für einige\nKantonsgericht Schwyz 59\n\nZeit nicht mehr getraute, zu Hause zu wohnen (Vi-act. 29, S. 21 Frage 123)\nund im Februar 2015 seine Berufsmaturitätsprüfung mittendrin abbrach, weil\ner sich gemäss den Ausführungen des Verteidigers nicht mehr hinreichend auf\ndas Lernen habe konzentrieren können (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 7).\nHinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Vorfall vom 4. Dezember 2014 und diesen geschilderten Umständen ist festzuhalten, dass bis\nzum besagten Vorfall keine Anzeichen bestanden, wonach der Privatkläger\nnicht mehr zu Hause wohnen wollte oder beabsichtigte, die Berufsmaturitätsprüfung abzubrechen. Im Gegenteil nahm er am 4. Dezember 2014 zusammen mit L.________ zu Hause Nachhilfeunterricht für die Schule, was\nseine Absicht, die Maturitätsprüfung zu absolvieren unterstreicht. Für das Gericht besteht deshalb kein Zweifel, dass der Vorfall vom 4. Dezember 2014\nAuslöser für eine grosse Verunsicherung beim Privatkläger war. Vor diesem\nHintergrund und in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung erscheint\neine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 als angemessen; im restlichen Umfang ist\ndie Genugtuungsforderung abzuweisen.\n\nd) Sodann beantragt der Privatkläger eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 und rügt, die Vorinstanz hätte den ihm entstandenen\nSchaden unter Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen müssen. Wer\nSchadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1\nOR). Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffermässig nachweisbare\nSchaden nach Ermessen des Richters abzuschätzen. Die Schadensbestimmung nach richterlichem Ermessen stellt somit die Ausnahme gegenüber einer genauen Schadensberechnung dar und ist nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht\nmöglich oder unzumutbar ist. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn die Kosten einer\nexakten Beweiserhebung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden\nstünden oder wenn die Beweisführung Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse verletzen würde (Kessler, a.a.O., N 10 zu Art. 42 OR m.w.H.).\nDer Privatkläger begründet die Umtriebsentschädigung mit Konsultationen im\nKantonsgericht Schwyz 60\n\nSpital, beim IRM, bei Ärzten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und beim\nRechtsanwalt sowie mit damit verbundenen Transportkosten, Telefongebühren und weiteren – vom Privatkläger nicht näher bezeichneten – Mehrausgaben. Der Privatkläger legt nicht dar, inwiefern es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, die Kosten zu beziffern. Allfällige Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel lassen sich mühelos belegen. Ebenso wäre es bei\nAnreise mit privaten Verkehrsmitteln möglich, die Fahrtstrecke anzugeben\nsowie allfällige weitere Gebühren (z.B. Parkgebühren) auszuweisen. Telefonkosten lassen sich sodann durch Einreichung der entsprechenden Rechnungen des Telefonanbieters belegen. Was der Privatkläger sodann unter „weiteren Mehrausgaben“ versteht, ist nicht ersichtlich und wäre ohnehin genauer zu\nsubstantiieren. Die Zusammenstellung der genannten Kosten ist ohne übermässigen Aufwand möglich und somit ohne Weiteres zumutbar. Die Vorinstanz verwies die Forderung des Privatklägers auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung folglich zu Recht mangels hinreichender Substantiierung\nauf den Zivilweg.\n\n"}