{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung (EGV-SZ 2018 A 4.2) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:42", "Checksum": "5f443682a3959be0fb46c69540cb25fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung (EGV-SZ 2018 A 4.2) | Strafgesetzbuch\n\nDas behauptete Selbstverschulden des Privatklägers liegt darin, den Beschuldigten verbal provoziert zu haben. Unbestrittenermassen führte der Privatkläger vor der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten einen verbalen Streit mit seiner Mutter. Gemäss den Aussagen von K.________ und\nL.________ mischte sich dann der Beschuldigte ein und sagte sinngemäss\nzum Privatkläger, dass er so nicht mit seiner Mutter sprechen soll bzw. er solle\nanständig zu ihr sein (U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.12, Frage 24;\nU-act. 10.0.15, Frage 8). Daraufhin habe der Privatkläger sinngemäss erwidert, der Beschuldigte habe ihm nichts zu sagen, er sei schliesslich nicht sein\nVater, er traue sich ohnehin nicht, ihn zu schlagen bzw. er (der Privatkläger)\nkönne auf alle verzichten (U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.12, Frage 8;\nU-act. 10.0.15, Frage 8). In der Folge schlug der Beschuldigte zweimal mit der\nFaust zu (vgl. E. 2 vorstehend). Weitere Äusserungen des Privatklägers, insbesondere drohende oder beleidigende Äusserungen, wie dies der Beschuldigte wiederholt behauptete, lassen sich den Aussagen der befragten Personen nicht zweifelsfrei entnehmen. Auch wenn der Privatkläger mit den zuvor\nerwähnten Äusserungen die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten anheizte und den Beschuldigten damit „provozierte“, stehen diese\nverbalen Äusserungen in keinem Verhältnis zu den körperlichen Angriffen des\nBeschuldigten. Sie rechtfertigen somit das Vorgehen des Beschuldigten in\nkeiner Weise, weshalb darin auch kein Verhalten, dass in dem Masse ausserhalb des normalen Geschehens liegt, dass es den Kausalzusammenhang\nzwischen den körperlichen Angriffen des Beschuldigten und den Verletzungen\nbzw. den damit verbundenen Kosten für den Selbstbehalt aus den ärztlichen\nUntersuchungen und Behandlungen zu unterbrechen vermag. Ebenso wenig\nstellen sie einen Reduktionsgrund dar. Der Privatkläger führte bis zum Eingreifen des Beschuldigten einen verbalen Streit mit seiner Mutter, was gemäss\nden Aussagen der Mutter nicht ungewöhnlich gewesen und von ihr auch nicht\nbesonders ernst genommen worden sei (U-act. 10.0.02, Frage 7). Dass sich\nder Beschuldigte zunächst verbal und danach tätlich einmischte, wodurch sich\naus diesem Streit letztlich eine tätliche Auseinandersetzung entwickelte und\nKantonsgericht Schwyz 57\n\nbis zum Würgen sowie der damit verbundenen konkreten Lebensgefahr des\nPrivatklägers führte, war für den Privatkläger nicht vorhersehbar. Soweit in\nden „provozierenden“ Äusserungen überhaupt ein Selbstverschulden liegt,\nsteht dieses jedenfalls in keinem Verhältnis zu den Handlungen des Beschuldigten. Eine Reduktion der Verschuldenshaftung des Beschuldigten drängt\nsich somit nicht auf.\n\nbb) Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzungen unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch\nauf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit\nwiderrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt\nund diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig\ngesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Im Wesentlichen kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die Intensität und\ndie Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie\nauf den Grad des Verschuldens des Täters an. Körperverletzungen, mögen\nsie auch objektiv von geringer Schwere sein, rechtfertigen grundsätzlich eine\nGenugtuung, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden. Das trifft umso mehr zu, wenn sie längerfristige psychische\nNachwirkungen haben (BGE 123 III 306; E. 9b; BGE 112 II 131, E. 2; BGer,\nUrteil 6S.334/2004 vom 30. November 2004, E. 4.2). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung (BGE 132 II 117, E. 2.2.3).\n\nDas Bundesgericht bestätigte im Urteil 6S.334/2004 die Zusprechung einer\nGenugtuung von Fr. 8‘000.00 für eine Ehefrau, die von ihrem Ehemann unter\nder Androhung, er werde sie kaputt machen, zuerst mit den Händen, dann mit\neiner Kleiderstange bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt wurde, und der deswegen der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung mit\neinem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen wurde (BGer, Urteil\nKantonsgericht Schwyz 58\n\n6S.334/2004 vom 30. November 2004, E. 4). Sodann bestätigte das Bundesgericht eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5‘000.00 in einem Fall, in dem der\nTäter wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Freiheitsberaubung, versuchter Freiheitsberaubung sowie versuchter Nötigung verurteilt\nwurde, wobei er eines seiner Opfer mehrfach an den Haaren riss, sie am Hals\nwürgte und ihr zahlreiche Faustschläge gegen den Körper versetzte, so dass\nsie Kopf- und Thoraxverletzungen erlitt (BGer, Urteil 6B_273/2010 vom\n11. Mai 2010, E. 2). Das Obergericht Zürich schützte ferner die Zusprechung\neiner Genugtuung von Fr. 3‘000.00 in einem Fall, in dem der Täter seine Ehefrau mehrfach schlug, sie (nicht lebensgefährlich) würgte und ihr unter Verwendung eines Messers drohte und deshalb wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung sowie Tätlichkeiten schuldig\ngesprochen wurde (Obergericht Zürich, Urteil SB110628 vom 29. März 2012,\nE. II).\n\n"}