{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Vor diesem Hintergrund sei eine Genugtuung in der\nHöhe von Fr. 7‘000.00 angemessen (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 8 f.). Hinsichtlich der geltend gemachten Umtriebsentschädigung machte der Privatkläger geltend, es sei anhand der Aktenlage erstellt, dass er mindestens einmal im IRM in Zürich gewesen sei, mindestens zwei weitere Arztbesuche\ngetätigt habe, mindestens sieben Mal bei Polizei und Staatsanwaltschaft gewesen sei und mehrere Konsultationen beim Anwalt gehabt habe. Das Strafgericht hätte sein Ermessen ausüben und den ziffernmässig nicht genau\nnachweisbaren Schaden schätzen müssen. Zudem habe er für die geltend\ngemachte Umtriebsentschädigung einen sehr tiefen und vernünftigen Ansatz\ngewählt (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 9 f.).\n\nbb) Die Verteidigung beantragt, die Zivilforderung gänzlich abzuweisen,\neventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei dem Privatkläger ein beträchtliches Selbstverschulden anzurechnen. Eine Entscheidung betreffend die Haftung lediglich dem Grundsatz nach\nsei deshalb nicht möglich. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen der\nHandlung, welche am 4. Dezember 2014 vonstattengegangen sei, und den\nnachfolgenden Ereignissen (Auslandaufenthalt, Abbruch der Maturitätsprüfungen) nicht erstellt (STK 2017 16, KG-act. 13/4, S. 34 f.).\n\nb) Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im\nStrafverfahren geltend machen. Sie hat die Zivilforderung zu beziffern und zu\nbegründen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Nach Art. 126 Abs. 1 StPO ent-\nKantonsgericht Schwyz 55\n\nscheidet das Gericht über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person\nschuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist\n(lit. b). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn (namentlich) das\nStrafverfahren eingestellt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO) oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126\nAbs. 2 lit. a StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem\nGrundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.\nAnsprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst\n(Art. 126 Abs. 3 StPO).\n\nc) aa) In Bezug auf die vom Privatkläger geltend gemachte und von der\nVorinstanz zugesprochene Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 152.70\nbringt der Beschuldigte einzig vor, den Privatkläger treffe ein beträchtliches\nSelbstverschulden und es müsse abgewogen werden, welche Schuld grösser\nwiege, die Provokation des Privatklägers oder die Handlungen des Beschuldigten. Soweit der Beschuldigte eine Abweisung der Schadenersatzforderung\nverlangt, macht er sinngemäss ein grobes, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden geltend. Ein solches, die Adäquanz\nausschliessendes Verschulden ist nur anzunehmen, wenn es grob und sehr\nintensiv, d.h. derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 116 II 519, E. 4b; BGer, Urteil\n4A_115/2014 vom 20. November 2014, E. 6.4.1; Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. A.,\n2015, N 21 zu Art. 41 OR). Schliesst das Selbstverschulden den adäquaten\nKausalzusammenhang nicht aus, kann es aber nach Art. 44 Abs. 1 OR unter\nUmständen einen Reduktionsgrund darstellen (Kessler, a.a.O., N 7 zu Art. 44\nOR). Bei der Verschuldenshaftung sind in diesem Fall das Verschulden des\nSchädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten miteinander zu vergleichen und der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden auf die\nBeteiligten zu verteilen (Kessler, a.a.O., N 9 zu Art. 44 OR m.w.H.).\nKantonsgericht Schwyz 56\n\n"}