{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe\nist, dass keine Gründe vorliegen, den bedingten Vollzug auszuschliessen,\ninsbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein\n(BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2013, N 2 zu Art. 43 StGB). Bei\neiner Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren kann sich diese Notwendigkeit einer teilbedingten Strafe als Folge der Schwere des Verschuldens\nKantonsgericht Schwyz 52\n\nergeben, welche zu einer Strafhöhe in diesem Bereich führt (BGE 134 IV 1,\nE. 5.3.3; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 zu Art. 43 StGB).\n\nDas Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe\nvon höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe\nnicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung\ndes bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140, Erw. 4.3), mithin ist der vollumfängliche\nAufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel\n(BGer, Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015, E. 1.3.1). Die Probezeit\nfür den bedingt ausgesprochenen Teil beträgt zwischen zwei und fünf Jahren\n(Art. 44 Abs. 1 StGB).\n\nb) Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit dem Vorfall vom 4. Dezember 2014 – soweit bekannt – nichts mehr zu Schulden\nkommen lassen (U-act. 1.1.03). Umstände, welche eine negative Legalprognose begründen würden, liegen somit nicht vor. Hinsichtlich der versuchten\nTötung wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs ist demnach möglich.\nAngesichts des leichten Verschuldens sowie des Vorlebens des Beschuldigten erscheint es gerechtfertigt, den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren.\nObschon zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um eine versuchte\nTötung handelt, erachtet das Gericht einen Strafaufschub von 28 Monaten als\ngerechtfertigt. Folglich ist die Strafe im Umfang von acht Monaten unter Anrechnung der 61 Tage Untersuchungshaft zu vollziehen.\n\nc) Darüber hinaus erscheint der Vollzug der Geldstrafe aufgrund des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von\nder Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb die\nGeldstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit ist sowohl für den beding-\nKantonsgericht Schwyz 53\n\nten Teil der Freiheitsstrafe als auch für die aufgeschobene Geldstrafe auf zwei\nJahre festzusetzen.\n\nd) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit\neiner Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erfordert\nweder die bei der Massendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“\nnoch die Prävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer Verbindungsbusse abzusehen ist.\n\n9. Hinsichtlich der Zivilforderungen hiess die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers von Fr. 152.70 vollumfänglich sowie die Genugtuungsforderung von Fr. 10‘000.00 im Umfang von Fr. 1‘000.00 teilweise\ngut und verwies die Forderung auf eine Umtriebsentschädigung in Höhe von\nFr. 500.00 auf den Zivilweg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,\ndie Schadenersatzforderung sei belegt und die Untersuchungen des Privatklägers sowie die daraus resultierenden Folgekosten seien adäquat-kausal\ndurch den Beschuldigten verursacht worden (angef. Urteil, E. IV.2). Ein\ngrundsätzlicher Anspruch auf Genugtuung sei sodann aufgrund des Würgevorfalls sowie der Drohungen gerechtfertigt, weil der Privatkläger durch den\nWürgevorfall in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen und durch die Drohungen nachhaltig verunsichert worden sei. Es rechtfertige sich daher eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1‘000.00 zuzusprechen, weitergehende Genugtuungsforderungen seien indes abzuweisen, zumal der Privatkläger den Vorfall mittlerweile verarbeitet haben dürfte (angef. Urteil, E. IV.3). Die Forderung\nauf eine Umtriebsentschädigung habe der Privatkläger bloss behauptet und\nmit keinerlei Belegen untermauert. Somit sei er seiner Substantiierungspflicht\nnicht nachgekommen, weshalb diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (angef. Urteil, E. IV.4).\n\na) aa) Der Privatkläger rügt im Wesentlichen die Höhe der zugesprochenen\nGenugtuung sowie die Verweisung der Forderung auf eine Umtriebsentschä-\nKantonsgericht Schwyz 54\n\n"}