{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Frage 16, S. 7 Fragen 33 und\n34) sowie jenen von K.________ (U-act. 10.0.15, Frage 8) sogar gesagt haben soll, der Beschuldigte solle ihn doch abstechen bzw. er getraue sich ohnehin nicht, ihn abzustechen. Zu berücksichtigen ist zudem auch, dass sich\nder Beschuldigte das Messer abnehmen liess, ohne Widerstand zu leisten.\nDie objektive Tatschwere liegt somit im unteren bis mittleren Bereich. Nicht\nrestlos geklärt sind die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten. Nachdem\nes ihm anfänglich darum ging, den Privatkläger dazu zu bewegen, anständiger\nmit seiner Mutter umzugehen, entwickelte sich die Auseinandersetzung wohl\nzu einer persönlichen Angelegenheit zwischen dem Beschuldigten und dem\nPrivatkläger. Das Gericht gelangt deshalb zur Überzeugung, dass es dem\nBeschuldigten in dieser letzten Phase der Auseinandersetzung nicht mehr\nhauptsächlich um die Ehre der Mutter oder den Anstand des Privatklägers\nging, sondern darum, im Streit mit dem Privatkläger die Oberhand zu gewinnen. Er wollte dem Privatkläger Angst machen, was er selber auch aussagte,\nund auf diese Weise den Streit sozusagen als „Sieger“ beenden. Mithin lag\nder Handlung des Beschuldigten letztlich ein egoistisches Motiv zugrunde,\nweshalb nicht mehr von einem bloss leichten subjektiven Verschulden auszugehen ist. Vielmehr liegt in subjektiver Hinsicht ein mittleres Verschulden vor.\nIn Anbetracht der leichten bis mittleren objektiven Tatschwere ist das Verschulden bei der Drohung insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bewerten.\nVor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.\nKantonsgericht Schwyz 50\n\nDes Weiteren sind keine täterbezogenen Straferhöhungsgründe vorhanden\nwie z.B. fehlende Reue, Vorstrafen oder weitere Delinquenz während der\nStrafuntersuchung. Nachdem die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten\nseit der Tat neutral zu bewerten sind (vgl. E. 7d.cc vorstehend), liegen auch\nkeine täterbezogenen Strafminderungsgründe vor, weshalb die Einsatzstrafe\nfür die Drohung unverändert bei 150 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen ist.\n\ncc) Sodann ist die Einsatzstrafe aufgrund der einfachen Körperverletzung in\nleichten Fällen und der versuchten einfachen Körperverletzung angemessen\nzu erhöhen. Ausgangspunkt bildet das Verschulden dieser beiden Delikte.\nHinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei den beiden Faustschlägen zu\nberücksichtigen, dass die tatsächlich zugeführten Verletzungen sehr gering\nwaren und die Grenze zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung\nnur knapp überschritten. Bezüglich der Stuhlschläge liessen sich die Verletzungen des ersten Stuhlschlages nicht zweifelsfrei feststellen. Selbst wenn\naber angenommen würde, die Verletzungen am linken Arm wären ausschliesslich von diesem ersten Stuhlschlag verursacht worden, würden sie den\nobjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nur knapp erfüllen. Die\nobjektive Tatschwere ist somit bei beiden Delikten als gering zu betrachten. In\nBezug auf die subjektive Tatschwere ist das Gericht überzeugt, dass in dieser\nersten Phase der Auseinandersetzung die Absicht des Beschuldigten hauptsächlich in der Wiederherstellung der Ehre der Mutter des Privatklägers bzw.\ndarin lag, den Privatkläger dazu zu bringen, seiner Mutter gegenüber mehr\nAnstand und Respekt zu zeigen. Auch wenn dieses Motiv nach Ansicht des\nGerichts im Laufe der Auseinandersetzung an Bedeutung verlor und den Beschuldigten ab dem Würgevorfall überwiegend persönliche Beweggründe getrieben haben dürften, ist ihm für diese erste Phase der Auseinandersetzung\nanzurechnen, dass er sich für seine damalige Freundin und Mutter des Privatklägers einzusetzen versuchte, wenngleich er dazu zweifelsohne die falschen\nMittel wählte. Insgesamt ist das Verschulden für beide Delikte als leicht zu\nbeurteilen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Strafe einerseits aufgrund\nKantonsgericht Schwyz 51\n\ndes Milderungsgrunds des leichten Falles (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sowie\ndes Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu mildern ist. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für beide Delikte um weitere 30 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze zu erhöhen.\n\ne) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters\nim Zeitpunkt des Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, eine monatliche IV-Rente von Fr. 2‘020.00 sowie von der\nG.________ Fr. 1‘240 monatlich zu erzielen (STK 2017 16, KG-act. 13, S. 3\nFrage 6). Zudem erhalte er Ergänzungsleistungen, welche die Krankenkassenprämien (Fr. 484.00) und die Miete (Fr. 1‘772.00) decken würden. Insgesamt erzielt der Beschuldigte somit ein monatliches Einkommen von\nFr. 5‘516.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % sowie\neines Unterstützungsabzugs von 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau ist\ndie Tagessatzhöhe auf (abgerundet) Fr. 110.00 festzulegen.\n\n"}