{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Schliesslich wirkt sich auch die Tatsache, dass der Privatkläger objektiv gesehen nur leichte Verletzungen am Hals erlitt, die ohne grösse-\nKantonsgericht Schwyz 47\n\nre Komplikationen abheilten, zugunsten des Beschuldigten aus. Insgesamt\nliegt somit ein leichtes bis mittleres objektives Tatverschulden vor.\n\nAuf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu\nBeginn der Auseinandersetzung bestrebt war, das seiner Ansicht nach ungebührliche Verhalten des Privatklägers gegenüber seiner Mutter zu unterbinden. Dieses grundsätzlich nachvollziehbare Ziel rückte aber spätestens nach\nden beiden abgewehrten Stuhlattacken in den Hintergrund. Nach Ansicht des\nGerichts verlagerte der Beschuldigte die Auseinandersetzung bis zum Würgevorfall – wohl auch aufgrund der verbalen Äusserungen des Privatklägers –\nauf eine persönliche Ebene. Verschuldensmildernd zu berücksichtigen ist sodann, dass kein direkter Tötungsvorsatz vorliegt, sondern Eventualvorsatz.\nNicht zu hören ist der Beschuldigte hingegen in Bezug auf die von der Verteidigung geltend gemachten Aspekte des ethisch-kulturellen Hintergrunds sowie\nder angeblich durch den Beschuldigten eingenommenen väterlichen Rolle.\nDer Beschuldigte lebt unbestrittenermassen seit über 40 Jahren in der\nSchweiz, ist Schweizer Bürger und sowohl mit der Schweizerischen Rechtsordnung als auch mit den hiesigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Sodann\nführte er zum Zeitpunkt des Vorfalls erst seit drei Monaten eine Beziehung mit\nder Mutter des Privatklägers und hatte seinen Wohnsitz noch immer zusammen mit seiner Ehefrau in Wollerau. Dass er nach so kurzer Zeit zum damals\n21-jährigen Privatkläger eine Vaterrolle aufgebaut haben soll, ohne im gleichen Haushalt zu leben, überzeugt nicht und ist auch sonst anhand der Aussagen der übrigen Beteiligten nicht nachvollziehbar. Insgesamt wirkt sich aber\nder fehlende direkte Vorsatz erheblich verschuldensmindernd aus, weshalb\nvon einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen ist.\n\nUnter Berücksichtigung des leichten bis mittleren objektiven und des leichten\nsubjektiven Tatverschuldens ergibt sich gesamthaft ein leichtes Verschulden.\nKantonsgericht Schwyz 48\n\nbb) Ferner ist die hypothetische verschuldensangemessene Strafe festzulegen. Unberücksichtigt bleibt vorerst die Strafmilderung durch den Versuch,\nwelche erst in einem zweiten Schritt erfolgt. Das Gesetz sieht für die vorsätzliche Tötung eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Angesichts\ndes nur leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf der gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe festzulegen.\n\nSodann ist zu beurteilen, inwieweit die Strafe wegen des Versuchs zu mildern\nist. Vorliegend drängt sich eine deutliche Milderung der Strafe auf, weil die Tat\nzum einen keine gravierenden Verletzungen beim Privatkläger hinterliess respektive weil die Halsverletzungen folgenlos abheilten, und weil der Beschuldigte – wenn auch spät bzw. erst als K.________ eingriff – vom Privatkläger\nabliess, ohne Widerstand zu leisten. Die hypothetische Einsatzstrafe von fünf\nJahren ist aus den genannten Gründen um zwei Jahre zu reduzieren. Folglich\nbeträgt die hypothetische tatbezogene Strafe drei Jahre Freiheitsstrafe.\n\ncc) Straferhöhungsgründe sind überdies keine ersichtlich. Ebenso wenig\nliegen Gründe für eine (weitere) Strafminderung vor. Die Vorstrafenlosigkeit\nbzw. das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu bewerten (Wiprächtiger/Keller, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3.\nA., 2013, N 142 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., N 241 und 289 ff.).\n\nd) aa) Ferner ist die Geldstrafe für die einfache Körperverletzung in leichten Fällen (erste Schlagserie), die versuchte einfache Körperverletzung\n(Stuhlschläge) sowie für die Drohung (ab Gang zur Kochinsel) festzulegen.\nDas Gesetz sieht sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die\nDrohung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe als Strafe vor\n(Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB). Das schwerste Delikt lässt sich\ndeshalb nicht anhand der abstrakten Strafandrohung ermitteln. Angesichts der\nKantonsgericht Schwyz 49\n\ngesamten Umstände ist vorliegend von der Drohung als schwerstes Delikt\nauszugehen.\n\n"}