{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Das Verschulden wird nach der Schwere der\nVerletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen\nin der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2\nStGB). Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in\nErscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen\nnach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016,\nN 59). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage nach den Absichten des Täters, d.h. ob Absichten oder Vorstellungen vorhanden sind, die erschwerend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., N 99 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Je\nleichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld\n(Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB, m.w.H.).\n\naa) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der\nStrafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das\nHöchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.\nDabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49\nAbs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu\ngleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nfestzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 356). Das schwerste\nDelikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann,\nin: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A.,\n2013, N 116 zu Art. 49 StGB).\n\nbb) Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise\ndie Wahl der Strafart zu erfolgen hat. Es gelten hiefür aber dieselben Kriterien,\ndie für die Strafzumessung gelten, namentlich das Gewicht der Tat und das\nVerschulden des Täters. Dabei spielen auch Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Form der Sanktion eine wichtige Rolle. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich im Übrigen nicht\nohne Weiteres trennen, sondern beeinflussen sich gegenseitig (BGE 120 IV\n67, E. 2b m.w.H.). Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter\nErmessensspielraum zu (Mathys, a.a.O., N 350).\n\ncc) Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung (leichter Fall),\nder versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Drohung schuldig zu\nsprechen.\n\nb) aa) Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren\nvor. Beim Versuch kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).\nMildert das Gericht die Strafe, so ist es zwar nicht an die angedrohte Mindeststrafe und die angedrohte Strafart gebunden, es hat aber das gesetzliche\nHöchst- und Mindestmass der Strafart einzuhalten (Art. 48a Abs. 1 und 2\nStGB). Trotz der Möglichkeit zur Unterschreitung der angedrohten Mindeststrafe übersteigt die für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung (Würgevorfall) auszufällende Strafe das Höchstmass für die Geldstrafe, weshalb keine\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nÄnderung der Strafart möglich ist. Für die versuchte Tötung ist somit auf eine\nFreiheitsstrafe zu erkennen.\n\nbb) Für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und für die\nDrohung (Art. 180 StGB) sieht das Gesetz als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren oder Geldstrafe vor. In leichten Fällen der einfachen Körperverletzung\nkann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Angesichts\ndessen, dass der Beschuldigte für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung\nbereits mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, erscheint es nicht notwendig, für die drei Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung in leichten Fällen (erste Schlagserie), versuchter einfacher Körperverletzung (Stuhlschläge) und Drohung (ab Gang zur Kochinsel) ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal für die Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung jeweils eine Milderung der Strafe wegen des Versuchs bzw. des leichten Falls angezeigt ist.\n\ncc) Demzufolge ist zunächst die Freiheitsstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung festzulegen (vgl. E. 7c nachfolgend). Danach ist die\nGeldstrafe für die einfache Körperverletzung in leichten Fällen, die versuchte\neinfache Körperverletzung sowie die Drohung zu bestimmen, wobei in einem\nersten Schritt die Strafe für das schwerste Delikt zu ermitteln und anschliessend angemessen zu erhöhen ist (vgl. E. 7d nachfolgend).\n\n"}