{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung (EGV-SZ 2018 A 4.2) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:42", "Checksum": "5f443682a3959be0fb46c69540cb25fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung (EGV-SZ 2018 A 4.2) | Strafgesetzbuch\n\ne) Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers\n(U-act. 8.1.14, Fragen 17 und 33; U-act. 10.0.16, Frage 71) sowie der Zeugen\nK.________ (U-act. 10.0.15, Frage 50), L.________ (U-act. 10.0.04, Frage 10) und M.________ (U-act. 10.0.14, Frage 9) drohte der Beschuldigte\ndem Privatkläger damit, ihn umzubringen bzw. in herunterzustechen, als er\ndas Messer holte. Sodann räumte der Beschuldigte selber ein, er habe dem\nPrivatkläger gesagt, er werde ihn abstechen, wenngleich dies seiner Aussage\nzufolge die Antwort auf dieselbe Drohung durch den Privatkläger gewesen\nsein soll (U-act. 10.0.17, Frage 6). Keiner der übrigen Beteiligten bestätigte in\ndieser Hinsicht die Aussagen des Beschuldigten. Zwar gaben sie an, dass der\nPrivatkläger dem Beschuldigten gesagt habe, er solle sich „verpissen“ bzw. er\nsolle ihn doch abstechen, dass er ihm aber ebenso gedroht haben soll, lässt\nsich den Aussagen nicht entnehmen.\n\nf) aa) Die Androhung, jemanden herunterzustechen, stellt ohne Zweifel\neine schwere Drohung dar, die auch ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als schwerwiegend empfinden würde. Hinzu kommt\ndas Behändigen des Messers, durch welches der Beschuldigte seiner verbalen Drohung Nachdruck verlieh. Der Privatkläger gab an, durch die Drohung\nund das Behändigen des Messers Angst bzw. Todesangst gehabt zu haben.\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nEr habe befürchtet, der Beschuldigte werde ihn abstechen (U-act. 8.1.14, Frage 18; U-act. 10.0.16, Frage 77). Dass der Privatkläger tatsächlich in Angst\nversetzt wurde, zeigt sich auch daran, dass er die Wohnung fluchtartig verliess und nach dem Verlassen der Wohnung die Polizei rief. Durch sein Verhalten (Drohungen und Behändigen des Messers) erfüllte der Beschuldigte\nsomit den objektiven Tatbestand der Drohung.\n\nbb) In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte selber zu, er habe dem Privatkläger Angst machen wollen (vgl. E. 5c vorstehend). Der Beschuldigte\nhandelte somit vorsätzlich. Soweit der Beschuldigte den Privatkläger ab seinem Gang zur Kochinsel mehrfach mit dem Tod bedrohte, ist von einem einzigen Tatentschluss, mithin von einer Tateinheit auszugehen, weil die verschiedenen Drohungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eng beieinander\nliegen.\n\n6. In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziffer 7 (drohende Äusserungen) führte\ndie Vorinstanz aus, dass das Gericht aufgrund sämtlicher Aussagen überzeugt sei, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger von Anfang an heftige Worte, mithin auch Drohungen gewechselt worden seien. Des\nWeiteren gehe das Gericht auch davon aus, dass – entsprechend den Angaben des Beschuldigten – das eine Wort das andere ergeben habe und die\nParteien die gegenseitigen Worte anfänglich nicht allzu ernst genommen hätten. Der Privatkläger habe nach dem Würgen nicht die Polizei avisiert und sei\nunverzüglich in die Wohnung zurückgekehrt, weshalb nicht davon auszugehen\nsei, dass er sich bereits in diesem Zeitpunkt des Lebens bedroht gefühlt habe.\nAnders seien die vom Beschuldigten ausgesprochenen Todesdrohungen ab\ndem Zeitpunkt zu werten, als sich der Beschuldigte zur Kochinsel bewegt, dort\nein Fleischermesser ergriffen habe und anschliessend in Richtung Privatkläger gegangen sei. Ab diesem Moment habe der Privatkläger nicht mehr frei\nnach seinem Willen reagiert, sondern die Wohnung fluchtartig verlassen. Die\nvom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen hätten somit ab diesem\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nZeitpunkt Angst und Schrecken beim Privatkläger ausgelöst. Die schweren\nDrohungen würden sich folglich ab dem Gang zur Kochinsel als tatbestandsmässig erweisen, wobei bezüglich der (mehreren) Drohungen von einer Tateinheit auszugehen sei. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt, zumal er beabsichtigt habe, die Todesdrohungen mit\nseinem Gang zur Kochinsel zu unterstützen und damit den Privatkläger in\nAngst und Schrecken zu versetzen (angef. Urteil, E. II.7).\n\na) Vorab ist festzuhalten, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger beantragten, den Beschuldigten der mehrfachen Drohung schuldig\nzu sprechen. Soweit sich die Anklage auf Drohungen stützt, die ab dem Zeitpunkt erfolgten, als der Beschuldigte zur Kochinsel ging, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5f vorstehend).\n\nb) Hinsichtlich der Drohungen, die der Beschuldigte vor diesem Zeitpunkt\ngeäussert haben soll, ist festzustellen, dass einzig der Privatkläger in seinen\nBefragungen aussagte, der Beschuldigte habe ihm gedroht (U-act. 8.1.14,\nFragen 10, 16, 17 und 18; U-act. 10.0.16, Frage 12). Demgegenüber kann\nden Aussagen der übrigen Anwesenden nichts solches entnommen werden.\nZwar sagten sie aus, der Beschuldigte habe zum Privatkläger sinngemäss\ngesagt, er solle nicht so mit seiner Mutter sprechen, dass er ihm aber bereits\nvor oder während dem Würgevorfall mit dem Tod drohte, gaben sie nicht zu\nProtokoll. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz ist somit nicht erstellt,\ndass der Beschuldigte bereits vor dem Gang zur Kochinsel Todesdrohungen\nausgesprochen hatte.\n\nc) Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass er den Privatkläger\nbis zum Vorfall mit dem Messer (noch) nicht in Angst und Schrecken versetzte. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Privatkläger nachdem er die\nWohnung im Anschluss an den Würgevorfall verlassen hatte, um M.________\ndie Türe zu öffnen, freiwillig wieder betrat. Hätte er sich zu diesem Zeitpunkt in\nKantonsgericht Schwyz 44\n\n"}