{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Er\nhabe dann gleich hinter dem Privatkläger die Türe geschlossen und der Beschuldigte habe ausgerufen und gesagt, er werde den Privatkläger schon\nnoch herunterstechen (U-act. 10.0.14, Fragen 9, 33 und 41-52). Der Beschuldigte habe seiner Ansicht nach die Absicht gehabt, den Privatkläger zu verletzen, weil man sich in so einem Aggressionszustand einfach nicht mehr selbst\nbeherrschen könne. Es habe so ausgesehen, dass der Beschuldigte mit dem\nMesser auf den Privatkläger losgehen wollte (U-act. 10.0.14, Fragen 49 und\n50). K.________ schilderte den gesamten Vorfall etwas anders als die übrigen\nBeteiligten. Entgegen den Aussagen sämtlicher anderen Beteiligten gab er als\neinziger an, der Beschuldigte sei mit dem Messer in der Hand auf den Privatkläger zugegangen und ihm immer näher gekommen. L.________ habe dann\nvon der Seite eingegriffen und er (K.________) habe dem Beschuldigten das\nMesser abgenommen. Ungefähr einen halben Meter bevor der Beschuldigte\nden Privatkläger erreicht habe, sei dies passiert (U-act. 8.1.15, Frage 7;\nU-act. 10.0.15, Fragen 8 und 53-60).\n\ncc) Aufgrund der Schilderungen der anwesenden Personen ist davon auszugehen, dass diese die Situation ernst nahmen, als der Beschuldigte die\nMesser behändigte. Der Privatkläger verliess die Wohnung wohl auch auf Anraten von M.________ hin, welcher die Türe hinter dem Privatkläger schloss,\num den Beschuldigten davon abzuhalten, dem Privatkläger nacheilen zu können. L.________ und K.________ griffen ein und nahmen dem Beschuldigten\ndas Messer ab. Obwohl also alle Beteiligten von einer ernstlichen Gefahr ausgingen und befürchteten, der Beschuldigte könnte vom Messer Gebrauch machen, lässt sich nicht zweifelsfrei sagen, ob der Beschuldigte tatsächlich einen\nentsprechenden Tatentschluss gefasst hatte. Trotz der vorgängigen Ausein-\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nandersetzung ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte dennoch lediglich beabsichtigte, dem Privatkläger Angst zu machen und das Messer folglich\nnur zur Untermauerung seiner Drohungen behändigte. Die Aussagen der Beteiligten stehen jedenfalls den Schilderungen des Beschuldigten nicht entgegen und es liegen ansonsten keine objektiven Anhaltspunkte vor, die gegen\neine Drohungsabsicht sprechen bzw. ausschliesslich auf einen Tötungs- oder\nLebensgefährdungsvorsatz schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt weder einen Tötungsvorsatz noch einen Vorsatz zur Gefährdung des\nLebens hatte.\n\ndd) Demgegenüber ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, dem Privatkläger Angst zu machen und zur Untermauerung seiner verbalen Drohungen das Messer behändigte und damit auf\nden Privatkläger zuging.\n\nd) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe\nbestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Angst oder Schrecken erzeugt. Dies kann durch Worte, durch Gesten, aber auch durch konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II,\n3. A., 2013, N 14 zu Art. 180 StGB). Der Täter zielt mit seiner Drohung auf die\nBeeinträchtigung der Psyche des Opfers. Er verletzt den inneren Frieden\nbzw. das Sicherheitsgefühl einer Person durch die Erzeugung von Angst oder\nSchrecken, indem er ihr ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt,\nwelches er als von sich abhängig hinstellt (BGE 106 IV 125, E. 2a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 10 zu Art. 180 StGB; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK\n2015 64 vom 15. November 2016, E. 3g). Die Drohung gilt dann als schwer,\nwenn ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit sie als\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nschwerwiegend empfindet. Für die Erfüllung des Tatbestandes muss die Drohung den Betroffenen auch tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt haben (BGE 137 IV 258, E. 2.7; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 5 N 78;\nKantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2016 62 vom 13. September 2016,\nE. 3). Schrecken ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch\ndas plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird. Angst\nist ein beklemmendes, banges Gefühl, bedroht zu sein (Delnon/Rüdy, a.a.O.,\nN 12 zu Art. 180 StGB; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 214\nvom 20. Juli 2015, E. 3a; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 28 vom\n14. November 2017, E. II.1.d.bb.ccc).\n\n"}