{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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In seiner\nRage wäre es ihm nicht mehr möglich gewesen, sich zu kontrollieren, was\nsich bereits beim Würgevorfall manifestiert habe. Wäre der Privatkläger nicht\ngeflohen, hätte der Beschuldigte zugestochen, was auch die übrigen Beteiligten so wahrgenommen hätten (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 6).\nKantonsgericht Schwyz 37\n\ncc) Die Verteidigung macht geltend, der Privatkläger habe die Wohnung\nverlassen, bevor der Beschuldigte das Messer behändigt habe. Der Privatkläger habe das Messer folglich nie gesehen. Überdies habe der Beschuldigte\ndas Messer sofort aus der Hand gegeben, als er von L.________ dazu aufgefordert worden sei. Die Vorinstanz habe richtigerweise die Anklagevorwürfe\nbetreffend versuchter Tötung oder Gefährdung des Lebens verneint und angenommen, dass das Messer als Drohgebärde im Zusammenhang mit der\nstrafrechtlich relevanten Drohung verwendet worden sei. Der Beschuldigte\nhabe weder Tötungsabsicht noch Gefährdungsabsicht gehabt. Dafür spreche,\ndass der Beschuldigte das Messer nicht gegen den Privatkläger eingesetzt\nhabe, dass er das Messer ohne Weiteres wieder abgegeben habe und dass er\nkeinesfalls dermassen gefährlich aufgetreten sei, dass von einem unmittelbaren Angriff auszugehen gewesen wäre. Im Übrigen habe keine unmittelbare\nGefährdung vorgelegen und der Beschuldigte habe keinen Entschluss auf\nBegehung einer Tötung oder Lebensgefährdung gefasst (STK 2017 16,\nKG-act. 13/4, S. 21 ff.).\n\nb) Die Parteien rügen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Im Wesentlichen unbestritten blieb der vorinstanzlich festgestellte Handlungsablauf, wonach der Beschuldigte zur Kücheninsel gelaufen sei, ein Messer behändigt\nhabe und damit unter aussprechen von Drohungen in Richtung des Privatklägers gelaufen sei, und dass dieser die Wohnung verlassen habe, als der Beschuldigte das Messer behändigt habe. Überdies entspricht dies den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (U-act. 8.1.14, Fragen 10 und 30-35;\nU-act. 10.0.16, Fragen 12 und 71-77) sowie der Zeugen L.________\n(U-act. 10.0.04, Frage 10; U-act. 10.0.12, Fragen 8, 59, 61 und 62) und\nM.________ (U-act. 10.0.14, Fragen 9, 33 und 41-52). Auf diesen Sachverhalt\nkann somit abgestellt werden.\n\nc) aa) Indem der Beschuldigte das Messer behändigte, Todesdrohungen\naussprach und mit dem Messer in der Hand auf den Privatkläger zuging, er-\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nfüllte er objektiv weder den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung noch jenen\nder Gefährdung des Lebens. Zu prüfen ist jedoch, ob ein Versuch vorliegt,\nd.h., ob der subjektive Tatbestand hierzu erfüllt wurde. Vorab ist festzuhalten,\ndass aus der Verurteilung wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung\nim Zusammenhang mit dem Würgevorfall nicht ohne Weiteres auf einen\nTötungsvorsatz bezüglich des Vorfalls mit dem Messer geschlossen werden\nkann. Einerseits verliess der Privatkläger nach dem Würgevorfall die Wohnung, um M.________ die Tür zu öffnen, wodurch es zu einer zeitlichen Zäsur\nund zu einer vorübergehenden räumlichen Trennung kam. Anderseits ergibt\nsich der Eventualvorsatz beim Würgevorfall aus dem nicht kalkulierbaren Risiko, welches beim Würgen entstand. Eine solche, nicht zu kontrollierende Gefahr ist beim Messervorfall nicht ersichtlich. Der Privatkläger verliess die Wohnung bereits in dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Messer behändigte,\nweshalb der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass der weitere Verlauf, wäre der\nPrivatkläger in der Wohnung geblieben, ungewiss bleibt. Entscheidend ist die\nFrage, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt den Tatentschluss gefasst\nhatte, den Privatkläger zu töten bzw. in Lebensgefahr zu bringen.\n\nbb) Was der Beschuldigte mit dem Messer beabsichtigte zu tun, wenn der\nPrivatkläger die Wohnung nicht verlassen hätte, betrifft seine innere Einstellung. Er sagte aus, er habe dem Privatkläger nur Angst machen wollen\n(U-act. 10.0.17, Frage 8; STK 2017 16, KG-act. 13, S. 13 Frage 71). Demgegenüber gab der Privatkläger an, er habe gemerkt, dass es ernst werde, als\nder Beschuldigte zur Messerschublade gelaufen sei. Er (der Beschuldigte)\nhabe immer gesagt, er werde ihn töten, bzw. herunterstechen (U-act. 8.1.14,\nFragen 17, 18 und 30-35; U-act. 10.0.16, Fragen 12 und 71-77). L.________\ngab an, der Beschuldigte sei zur Kücheninsel gelaufen und habe zwei Messer\naus der Schublade genommen. Währenddessen habe er immer wieder gesagt, dass er den Privatkläger umbringen werde. Der Privatkläger sei dann\nRichtung Wohnungstür gelaufen und der Beschuldigte sei ihm gefolgt, da habe er (L.________) von der Seite eingegriffen (U-act. 10.0.04, Frage 10;\nKantonsgericht Schwyz 39\n\n"}