{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung (EGV-SZ 2018 A 4.2) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:42", "Checksum": "5f443682a3959be0fb46c69540cb25fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung (EGV-SZ 2018 A 4.2) | Strafgesetzbuch\n\ngen, anständig mit seiner Mutter zu sprechen, erscheint wenig nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die\nverbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger persönlich provoziert\nbzw. durch seine misslungenen Angriffe gedemütigt fühlte und den Privatkläger wegen seines in seinen Augen ungehörigen Verhaltens bestrafen wollte.\nDer Beschuldigte war somit in erster Linie vielmehr von seiner Wut getrieben.\nSodann gab er selbst an, er habe erst aufgehört, als K.________ gekommen\nsei und gesagt habe, sie sollen aufhören (Vi-act. 29, S. 6 Frage 29). Wenngleich er damit auf das von ihm geschilderte, sachverhaltsmässig nicht erstellte gegenseitige Halten und Würgen Bezug nahm, deckt sich diese Aussage\nmit den Schilderungen der übrigen Beteiligten. Unerheblich ist, dass\nK.________ den Beschuldigten nicht wegreissen musste bzw. dass der Beschuldigte sofort vom Privatkläger abliess, als er einschritt. Entscheidend ist\neinzig die Tatsache, dass der Beschuldigte selbst dann noch nicht aufhörte\nden Privatkläger zu würgen, als dieser seinen Bruder um Hilfe rief und zu\nröcheln begann. Es bleibt letztlich unklar, wie lange der Beschuldigte ohne\ndas Einschreiten von K.________ weiter gewürgt hätte. Jedenfalls sind keine\nobjektiven Anzeichen ersichtlich, denen zufolge er dem Würgen aus eigenem\nAntrieb ein Ende gesetzt hätte. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger dem\nGutachten des IRM Zürich zufolge zum Zeitpunkt des Einschreitens von\nK.________ bereits in konkreter, unmittelbarer Lebensgefahr befand. Selbst\nwenn der Beschuldigte darauf vertraut haben sollte – was weder behauptet\nnoch erstellt ist –, dass einer der Anwesenden rechtzeitig eingreifen würde,\nbliebe es dem Zufall überlassen, ob dieses Einschreiten rechtzeitig, d.h. vor\nEintritt des Todes des Privatklägers erfolgt wäre. Angesichts dessen sind keine Anzeichen ersichtlich, denen zufolge der Beschuldigte das Risiko seines\nHandelns hätte kalkulieren oder im dynamischen Geschehen sein Handeln\nhätte dosiert steuern können. In seinem Zorn nahm er folglich vielmehr den\nTod des Privatklägers in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich.\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nf) Die versuchte Tötung konsumiert sowohl den Tatbestand der Lebensgefährdung (Trechsel/Mona, a.a.O., N 8 zu Art. 129 StGB) als auch denjenigen\nder einfachen Körperverletzung, weshalb sich eine Prüfung dieser Tatbestände erübrigt.\n\n5. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Anklagesachverhalts Ziffer 6 (ab\nGang zur Kochinsel) fest, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant seien und den Aussagen der weiteren einvernommenen Personen widersprächen. Demgegenüber würden sich die Aussagen des Privatklägers\nweitgehend mit denjenigen der Zeugen K.________, L.________ und\nM.________ decken. Für das Gericht sei erwiesen, dass der Beschuldigte ein\nFleischermesser zur Hand genommen habe und damit, begleitet von ausgesprochenen Morddrohungen, in Richtung des Privatklägers gelaufen sei. Bereits während der Beschuldigte das Fleischermesser ergriffen habe, habe der\nPrivatkläger die Wohnung verlassen. Wie der weitere Verlauf gewesen wäre,\nsei Spekulation. Das Gericht zweifle daran, ob der Beschuldigte tatsächlich\nbereit gewesen wäre, den Privatkläger mit dem Messer zu attackieren und zu\nverletzen. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass dieser das Messer einzig\nund allein dazu ergriffen habe, um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen.\nNach dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der\nBeschuldigte das Fleischermesser ergriffen habe, um dem Privatkläger klar zu\nzeigen, dass er dessen Verhalten keineswegs goutiere. Eine versuchte\nTötung bzw. Körperverletzung lasse sich dem Beschuldigten diesbezüglich\nindes nicht vorwerfen, weshalb kein Schuldspruch wegen eines Delikts gegen\nLeib und Leben ergehen könne (angef. Urteil, E. II.6).\n\na) aa) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe festgestellt,\ndass der Privatkläger, bereits während der Beschuldigte das Fleischermesser\nergriffen habe, die Wohnung verlassen habe und sei gestützt darauf zu Unrecht zum Schluss gekommen, der weitere Verlauf mit dem Fleischermesser\nwäre Spekulation gewesen. Der Beschuldigte sei entgegen der Ansicht der\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nVorinstanz bereits einen Schritt weitergegangen. Er habe unter Aussprechen\nvon Todesdrohungen ein Fleischermesser behändigt, wobei er in seiner Aufregung das erste Messer habe fallen lassen, und sei damit unter erneutem\nAussprechen von Todesdrohungen auf den Privatkläger zugegangen. Damit\nhabe der Beschuldigte bereits tatbestandsmässige Ausführungshandlungen\nbegonnen und den sogenannten point of no return überschritten. Daran ändere auch der kulturelle Hintergrund des Beschuldigten nichts, weil dieser bereits\nseit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebe, Schweizer Bürger sei und somit\nallein nach der hiesigen Rechtsordnung zu beurteilen sei. Der Beschuldigte\nhabe beinahe ausser sich vor Wut agiert und sich regelrecht in etwas hineingesteigert. Auch für die anwesenden Drittpersonen habe es keine andere\nSchlussfolgerung gegeben, als dass der Beschuldigte gewillt gewesen sei,\nsein Vorhaben ungehindert weiterzuverfolgen, nämlich den Privatkläger zumindest unter Inkaufnahme dessen Todes mit dem Fleischermesser zu attackieren. Der tatbestandsmässige Erfolg sei nur wegen des Eingreifens der\nDrittpersonen, nämlich des Verschliessens der Tür und des Wegnehmens des\nMessers, ausgeblieben. Der Beschuldigte sei deshalb der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 33 ff.).\n\n"}