{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Sicheres\nWissen um die unmittelbare Lebensgefahr – also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, d.h. des Todes – ist nicht dasselbe wie sicheres Wissen um diesen Erfolgseintritt. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch\ndazu anzunehmen (BGer, Urteil 6B_655/2012, E. 3.5 m.w.H.; Maeder, a.a.O.,\nN 46 zu Art. 129 StGB m.w.H.).\n\ndd) Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung bei einem Täter, der seine Tochter derart lange und\nmassiv mit einer Hand würgte, bis das Opfer nach Luft schnappte und befürchtete, in Ohnmacht zu fallen und stellte insbesondere fest, dass die Tochter das Würgen nur deshalb überlebt haben dürfte, weil ihre Schwester und\ndie Ehefrau des Täters eingegriffen hätten (BGer, Urteil 6S.180/2003 vom\n24. Juli 2003, E. 4). Auch bei einem Täter, der seiner Tochter eine Seilschlinge um den Hals legte und sie in die Höhe zog, bis sie bewusstlos wurde, stellte das Bundesgericht fest, dass die Gefahr des Todes der Tochter derart\ngross gewesen sei, dass nicht angenommen werden könne, der Täter hätte\ndiese Gefahr durch eigenes Verhalten abwenden können, und bestätigte den\nvorinstanzlichen Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung\n(BGer, Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5). Sodann schützte\ndas Bundesgericht die Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung bei\neinem Täter, der sein Opfer, das an einer schweren Herzkrankheit litt, attackierte und einhändig massiv würgte, sodass eine unmittelbare Lebensgefahr\ndurch ein Gutachten des IRM Zürich festgestellt wurde. Das Bundesgericht\nführte aus, es bleibe in diesem Zusammenhang unerheblich, wie lange das\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nOpfer gewürgt worden sei, weil die Lebensgefahr derart gross gewesen sei,\ndass nicht angenommen werden könne, der Täter hätte die Gefahr durch eigenes Verhalten abwenden können; vielmehr habe er das Risiko nicht kalkulieren können (BGer, Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 2.4).\n\nd) Gemäss dem Gutachten des IRM Zürich vom 3. Februar 2015 lag bereits aufgrund der objektiv festgestellten Punktblutungen eine konkrete Lebensgefahr vor (U-act. 11.1.02, S. 5). Unerheblich ist deshalb, dass die vom\nPrivatkläger anfänglich behauptete bzw. angedeutete Bewusstlosigkeit nicht\nerstellt ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung äusserte sich das IRM\nZürich nicht dazu, ob diese Bewusstlosigkeit tatsächlich vorlag, sondern erwähnte diese als eine vom Privatkläger geschilderte subjektive Wahrnehmung. Die vorinstanzliche Feststellung, dass eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr bestand, ist somit nicht zu beanstanden.\n\ne) Hinsichtlich der Wissensseite kann als allgemein bekannt vorausgesetzt\nwerden, dass beidhändiges, starkes Würgen zum Tod des Gewürgten führen\nkann. Dieses Wissen kann dem Beschuldigten ohne Weiteres angerechnet\nwerden, weshalb zu prüfen ist, ob er diesen Erfolg wollte bzw. im Sinne des\nEventualvorsatzes billigend in Kauf nahm. Zum ganzen Vorfall gab der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe mit seinem\nVorgehen dem Privatkläger sagen wollen, dass es so nicht gehen würde, dass\ner seine Mutter nicht so behandeln könne. Er habe erreichen wollen, dass er\n(der Privatkläger) mal anständig mit seiner Mutter spreche und nicht immer mit\nGewalt reagiere. Der Privatkläger habe ihn aber provoziert und zur Weissglut\ngebracht (Vi-act. 29, S. 7 Frage 33 und S. 11 Frage 64). In dieses Bild passt,\ndass der Beschuldigte, nachdem er zunächst mit den Faustschlägen und danach mit Stuhlschlägen erfolglos blieb, die Intensität seines Handelns weiter\nsteigerte, indem er auf den Privatkläger losging, sich mit seinem ganzen Gewicht auf ihn setzte und ihn beidhändig würgte. Dass es dem Beschuldigten\nzu diesem Zeitpunkt immer noch darum ging, den Privatkläger dazu zu brin-\nKantonsgericht Schwyz 34\n\n"}