{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Darüber hinaus hält das Gutachten fest, dass der Privatkläger angegeben habe, während des Würgevorgangs bewusstlos geworden zu sein. Das\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nGutachten kommt sodann zum Schluss, dass sowohl die objektiven (Punktblutungen) wie auch die subjektiven (Bewusstlosigkeit) Befunde eine konkrete\nLebensgefahr infolge Gewalt gegen den Hals begründen und dass die Verletzungen voraussichtlich folgenlos abheilen würden (U-act. 11.1.02, S. 5).\n\nee) Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich um eine Keilerei\nbzw. ein gegenseitiges Halten und Würgen handelte, werden weder vom Privatkläger noch von den beiden Zeugen bestätigt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme abstritt, gewürgt zu haben, in seinen\nspäteren Befragungen dann aber von einem gegenseitigen Würgen berichtete. In dieser Hinsicht stehen auch seine eigenen Aussagen im Widerspruch\nzueinander und sind deshalb nicht glaubhaft. Demgegenüber decken sich die\nAussagen des Privatklägers sowie der beiden Zeugen. Inwiefern insbesondere die Zeugen den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, ist nicht ersichtlich. Dass ihre Aussagen zum Teil unterschiedliche Details enthalten und somit nicht in jeder Einzelheit gleich sind, spricht jedenfalls nicht gegen deren\nGlaubhaftigkeit. Vielmehr deutet dieser Umstand darauf hin, dass sich die\nZeugen nicht abgesprochen haben und sich in ihren Aussagen darauf beschränkten, ihre eigenen Wahrnehmungen zu schildern. Folglich ist gestützt\nauf den übereinstimmenden Kerngehalt der Aussagen der beiden Zeugen\nsowie jenen des Privatklägers davon auszugehen, dass der Beschuldigte\nnach einer anfänglichen Rangelei auf dem Sofa die Überhand über den Privatkläger gewinnen konnte, sich auf ihn setzte und ihn anschliessend mit beiden Händen so lange würgte, bis K.________ einschritt und den Beschuldigten vom Privatkläger wegzog, nachdem dieser um Hilfe gerufen hatte.\n\nc) aa) Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren\nbestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass die Voraussetzungen der besonderen Tötungsdelikte wie Mord oder Totschlag usw. vorliegen.\nAls Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden\nMenschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann (Schwarzeneg-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nger, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A.,\n2013, N 4 zu Art. 111 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich.\nEventualvorsatz genügt, auch für den unvollendeten und vollendeten Versuch\n(BGE 103 IV 65, E. I.2; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 zu Art. 111 StGB).\n\nbb) Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft\n(Art. 129 StGB). Der objektive Tatbestand ist durch den Erfolg charakterisiert,\nd.h., Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes\nEreignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret sein und nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit darstellen (Maeder, in; Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 11 zu Art. 129 StGB; Trechsel/Mona, in; Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 ff. zu Art. 129 StGB). Eine unmittelbare Gefahr\nliegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts ergibt\n(BGE 133 IV 1, E. 5.1; BGer, Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.3). Als\nunmittelbar lässt sich eine Lebensgefahr bezeichnen, die unvermittelt durch\nweitere Ursachen, das heisst ohne Zwischenschritt, in den Tod übergehen\nkann (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer\nTeil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, § 4 N 8). Der Tatbestand der Lebensgefährdung erfordert in subjektiver Hinsicht direktvorsätzliches sowie skrupelloses Verhalten. Eventualvorsatz genügt nicht. Der Täter\nmuss wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr\ndirekt herbeiführt (Maeder, a.a.O., N 45 zu Art. 129 StGB). Skrupellos ist ein in\nschwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1, E. 5.1; Maeder, a.a.O., N 49 zu Art. 129 StGB).\nKantonsgericht Schwyz 32\n\n"}