{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Der Beschuldigte und der\nPrivatkläger hätten sich auf dem Sofa eine Rangelei geliefert, bei welcher der\nBeschuldigte zwar an den Hals des Privatklägers gegriffen, gleichzeitig aber\nversucht habe mit einer Hand die Hände des Privatklägers, welche zu den\nVerletzungen im Brustbereich des Beschuldigten geführt hätten, abzuwehren.\nDie Annahme, der Privatkläger habe sich nicht wehren können sei unzutreffend. Der Beschuldigte habe auch nicht vom Privatkläger weggerissen werden\nmüssen, sondern beide Streithähne hätten umgehend voneinander abgelassen, nachdem K.________ eingeschritten sei. Es habe keine Lebensgefahr für\nden Privatkläger bestanden. Die Annahmen des IRM Zürich würden auf falschen Angaben basieren; es habe nie eine Bewusstlosigkeit vorgelegen. Auch\naus dem Nachtrag des untersuchenden Polizeibeamten gehe hervor, dass\nkeine Lebensgefahr gegeben gewesen sei. Somit sei der objektive Tatbestand\nder Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, dass von der Keilerei allenfalls eine Lebensgefahr hätte ausgehen können. Subjektiv fehle daher bereits die Wissensseite.\nDie Parteien hätten sich auf dem Sofa gegenseitig gehalten und gewürgt, wobei der Beschuldigte die Oberhand habe gewinnen können. Daraus könne\naber nicht auf einen Tötungswillen oder einen Willen zur Gefährdung des Lebens geschlossen werden. Dies zeige sich auch daran, dass die übrigen An-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nwesenden die ganze Angelegenheit nicht als besonders dramatisch oder gefährlich wahrgenommen hätten. Zudem habe der Beschuldigte umgehend\nvom Privatkläger abgelassen, als K.________ dazwischen gegangen sei (STK\n2017 16, KG-act. 13/4, S. 11 ff.).\n\nb) aa) Der Privatkläger sagte zum Würgevorfall im Wesentlichen aus, der\nBeschuldigte sei nach den Stuhlattacken auf ihn losgegangen, habe sich auf\ndem Sofa mit seinem ganzen Gewicht auf ihn gesetzt und ihn mit beiden Händen am Hals gewürgt. Er habe versucht, den Beschuldigten wegzudrücken,\ndies sei ihm aber nicht gelungen. Schliesslich habe er seinen Bruder herbeigerufen, er solle ihm helfen. Er habe in dem Moment keine Luft mehr bekommen (U-act. 8.1.14, Fragen 10, 21 und 23; U-act. 10.0.16, Fragen 12, 54 und\n56-60).\n\nbb) Der Zeuge K.________ gab an, es habe ein Gerangel auf dem Sofa\ngegeben, bei welchem der Beschuldigte die Oberhand gewonnen habe und\nsich auf den Privatkläger habe knien können. Er habe den Privatkläger dann\nmit beiden Händen am Hals gewürgt. Als sein Bruder ihn um Hilfe gerufen\nhabe – es sei mehr ein Keuchen als ein Rufen gewesen – sei er hingegangen\nund habe die beiden getrennt bzw. den Beschuldigten an den Schultern\nzurückgezogen, woraufhin dieser sofort vom Privatkläger abgelassen habe\n(U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.15, Fragen 8, 37, 42, 43 und 44).\nL.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Privatkläger auf das\nSofa herunter gedrückt und angefangen, diesen zu würgen. Schlussendlich\nhabe sich der Beschuldigte mit seinen beiden Beinen über dem Privatkläger\nbefunden und habe ihn mit beiden Händen etwa zehn Sekunden lang gewürgt. Er habe gehört, wie der Privatkläger gewürgt worden sei – er habe so\neine Art „Hächeln“ gehört. Als der Privatkläger plötzlich nach seinem Bruder\ngerufen habe, sei K.________ zu den beiden ans Sofa gegangen und habe\nden Beschuldigten weggezogen (U-act. 10.0.04, Fragen 10 und 15;\nU-act. 10.0.12, Fragen 8 und 41-48).\nKantonsgericht Schwyz 29\n\ncc) Der Beschuldigte sagte zunächst aus, er habe den Privatkläger nicht\ngewürgt, sondern dieser habe ihn gewürgt und er habe dessen Hände von\nseinem Hals weggerissen (U-act. 10.0.01, Fragen 22-25; U-act. 10.0.03, Fragen 7 und 12). An der Schlusseinvernahme vom 10. März 2016 sagte er, sie\nhätten sich gegenseitig während ungefähr fünf bis zehn Sekunden gewürgt\n(U-act. 10.0.17, Frage 8). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom\n13. Dezember 2016 gab er sodann zu Protokoll, er sei um den Tisch herum\nzum Privatkläger gegangen und sie hätten sich gegenseitig gepackt. Der Privatkläger habe ihn gekratzt und gewürgt und umgekehrt. Durch sein Gewicht\nseien sie dann auf das Sofa gefallen. Die Würgerei habe vielleicht 20 bis 25\nSekunden gedauert, ehe K.________ eingeschritten sei (Vi-act. 29, S. 4 f.\nFrage 16, S. 6 Fragen 27-29). Der Privatkläger habe sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, sonst wäre er nicht so schnell wieder aufgestanden (Vi-act. 29, S. 7 Frage 32). Er habe dem Privatkläger mit seinem Vorgehen zeigen wollen, dass es so nicht gehen würde, dass er seine Mutter nicht\nso behandeln könne. Er habe erreichen wollen, dass der Privatkläger mal anständig mit ihr spreche und nicht immer mit Gewalt reagiere. Der Privatkläger\nhabe ihn aber immer provoziert und beleidigt (Vi-act. 29, S. 7 Frage 33; STK\n2017 16, KG-act. 13, S. 10 Frage 53). An der Berufungsverhandlung bestätigte er im Wesentlichen die Aussagen vor Vorinstanz (STK 2017 16, KG-act. 13,\nS. 8 f. Fragen 52-58).\n\n"}