{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Es lasse sich nicht ausschliessen, dass es dem Beschuldigten nur darum\ngegangen sei, dem Privatkläger zu verdeutlichen, dass man sich gegenüber\nder Mutter anständig verhalte und er deren sowie die eigene Ehre habe wiederherstellen wollen. Das Fehlen einer Tötungs- bzw. Lebensgefährdungsabsicht zeige sich bereits darin, dass der Beschuldigte sich ohne Widerstand\ndurch K.________ vom Privatkläger habe wegziehen lassen und sich danach\nauch ruhig verhalten habe, was umso mehr gelte, als auch die Anwesenden\ndie Situation nicht als allzu ernst eingeschätzt hätten. Sodann sei der Privatkläger nach dem Würgevorfall sofort in der Lage gewesen, aufzustehen und\nzur Tür zu laufen und habe es noch nicht für nötig befunden, die Polizei zu\navisieren, sondern sei umgehend wieder in die Wohnung zurückgekehrt. Insgesamt fehle es dem Beschuldigten somit am Willenselement des Vorsatzes\n(angef. Urteil, E. II.4.10). Aufgrund der Verletzungen des Privatklägers, die\ngemäss dem Gutachten keine bleibenden Schäden zurücklassen würden,\nliege objektiv eine einfache Körperverletzung vor. Der Beschuldigte habe\ndiesbezüglich vorsätzlich gehandelt. Indem er sich mit seinem ganzen Gewicht auf den Privatkläger gesetzt, dessen Hände mit seinen Knien fixiert und\nden Privatkläger beidhändig gewürgt habe, sei ihm klarerweise bewusst gewesen, dass er dem Privatkläger mit diesen Handlungen Verletzungen zufüge\n(angef. Urteil, E. II.4.11).\n\na) aa) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beweis des beidhändigen\nWürgens des Privatklägers am Hals durch den Beschuldigten ergebe sich\nnicht nur aufgrund der Aussagen des Privatklägers, sondern auch aus denje-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nnigen der Zeugen K.________ und L.________. Zudem sei auch die konkrete\nunmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers durch das Würgen aufgrund des\nGutachtens des IRM Zürich vom 3. Februar 2015 rein objektiv belegt. Würgen,\ndas bereits rein objektiv zu einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr führe,\nsei sehr nahe bei einer effektiven Tötung. Der Beschuldigte habe in blinder\nWut gegenüber dem Privatkläger gehandelt, weil er sich von diesem unflätig\nbetitelt gefühlt habe. Zudem habe er dem Privatkläger bereits zuvor gedroht,\nihn umzubringen. Des Weiteren sei der Beschuldigte von K.________ weggezogen worden. Nur dieses Wegziehen habe Schlimmeres verhindert. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt den sogenannten point of no return bereits überschritten, weshalb er der versuchten Tötung schuldig zu sprechen\nsei. Eventualiter sei der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt. Aufgrund des Gutachtens sei das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefährdung objektiv belegt. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt und\ndie Skrupellosigkeit ergebe sich aus dem krassen Missverhältnis zwischen\ndem Motiv, dem Privatkläger Respekt beizubringen, und den eingesetzten\nMitteln, nämlich dem beidhändigen Würgen bis zur konkreten unmittelbaren\nLebensgefahr (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 12 ff.).\n\nbb) Der Rechtsvertreter des Privatklägers führte an der Berufungsverhandlung aus, die vorinstanzliche Beurteilung des Würgevorfalls als einfache Körperverletzung sei nicht nachvollziehbar. Das IRM Zürich habe eine objektive,\nunmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers festgestellt. Der Beschuldigte\nhabe demnach so stark und so lange gewürgt, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Ohne das Eingreifen von K.________ wäre der\nPrivatkläger nicht mehr hier. Es sei unverständlich, wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund habe darauf kommen können, der Täter habe in subjektiver\nHinsicht den Privatkläger nicht töten und nicht in unmittelbare Lebensgefahr\nbringen wollen. Daran ändere nichts, dass er sich einfach habe wegziehen\nlassen. Der Beschuldigte sei dermassen in Rage und ausser Kontrolle gewesen, dass er den Privatkläger einfach nur noch habe ruhigstellen wollen – mit\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nallen Mitteln. Er habe ihn töten oder zumindest in unmittelbare Lebensgefahr\nbringen wollen. Die Vorinstanz habe zudem einen direkten Vorsatz in Bezug\nauf eine Körperverletzung bejaht und habe ihm demnach zugetraut, den Privatkläger mit dem Würgen verletzen zu wollen. Es müsse dem Beschuldigten\nsomit aber auch klar gewesen sein, dass er das Leben des Privatklägers unmittelbar gefährde, wenn er sich mit seinem ganzen Gewicht auf ihn setzt und\nihn mit beiden Händen derart stark würgt. Niemand der verletzen wolle, würge, sondern nur jemand, der töten wolle (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 4 ff.).\n\n"}