{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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E. 4 nachfolgend), bei dem sich der\nBeschuldigte gemäss Anklageschrift mit seinem ganzen Gewicht auf den Privatkläger gesetzt und dessen Arme mit seinen Beinen fixiert haben soll, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Verletzungen an den Armen zumindest teilweise erst auf dem Sofa zugefügt wurden. Aus diesen Gründen ist der\nerste Stuhlschlag mit der Vorinstanz objektiv als Tätlichkeit zu qualifizieren.\nDer zweite Stuhlschlag traf den Privatkläger nicht, weshalb objektiv weder\neine Körperverletzung noch eine Tätlichkeit vorliegt.\n\nd) aa) Während eine versuchte Übertretung nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft wird (Art. 105 Abs. 2 StGB), ist der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens in jedem Fall strafbar. Führt der\nTäter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens\nbegonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so\nkann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche\nsubjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllte und seine Tatentschlossenheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären\n(BGE 131 IV 100, E. 7.2.1; siehe auch BGE 128 IV 18 = Pra 91 (2002) Nr. 60,\nE. 3b; BGE 122 IV 246 = Pra 86 (1997) Nr. 27, E. 3a; BGE 120 IV 199, E. 3e).\nZum Versuch gehören folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der\nTäter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das\nVorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber\nauf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150, E. 3.4;\nKantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 49 vom 6. September 2016, E. 2).\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nbb) Die Verteidigung sieht die Stuhlattacken als blosse Autoritätsdemonstration des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger, bei welcher der Beschuldigte nicht die Absicht gehabt habe, den Privatkläger zu verletzen oder gar zu\ntöten. Gemäss den Aussagen von K.________ sei der Beschuldigte, nachdem\ner durch einen Stoss oder Schlag des Privatklägers zu Boden gegangen sei,\nausgerastet, habe den Stuhl genommen und sei damit auf den Privatkläger\nlosgegangen (U-act. 8.1.15, Frage 7). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte\nzum Stuhl griff, nachdem die Faustschläge ins Gesicht des Privatklägers offenbar nicht den gewünschten Effekt erzielt hatten. Somit steigerte er die Intensität seiner tätlichen Angriffe durch die Verwendung des Stuhls. Wer seinen Gegner mit einem Stuhl schlägt, kann nach Ansicht des Gerichts nicht\ndavon ausgehen, dass diese Schläge folgenlos bleiben, sondern muss damit\nrechnen, dass das Opfer verletzt wird. Indem der Beschuldigte mit dem Stuhl\nnach dem Privatkläger schlug, nahm er eine Verletzung des Privatklägers somit billigend in Kauf. Daran ändert nichts, dass die Ausführung der beiden\nSchläge offenbar etwas träge wirkte und der Privatkläger den ersten Schlag\nabwehren und dem zweiten Schlag ausweichen konnte. Die beiden Stuhlschläge entspringen dem gleichen Tatentschluss und erfolgten unmittelbar\nnacheinander, weshalb von einer Tateinheit auszugehen ist. Der Beschuldigte\nist somit hinsichtlich der Anklagesachverhalte Ziffer 2 und 3 der versuchten\neinfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.\n\n4. Bezüglich des Anklagesachverhalts Ziffer 4 (Würgevorfall) erwog die\nVorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten seien in sich widersprüchlich,\nnicht konstant und widersprächen sowohl den deckungsgleichen Aussagen\ndes Privatklägers als auch der einvernommenen Zeugen. Die ihm vorgeworfene Tathandlung des beidhändigen Würgens beruhe auf den glaubhaften\ndiesbezüglichen Aussagen sowohl des Privatklägers als auch der Zeugen\nK.________ und L.________. Zudem würden sich die Aussagen mit den Ausführungen im Gutachten des IRM Zürich decken und seien deshalb als erwiesen zu erachten. Darüber hinaus seien auch die Verletzungsfolgen des Wür-\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n"}