{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Der Privatkläger beantragt mit seiner Berufung, der Beschuldigte sei betreffend „erste Schlagserie und Stuhlschlag“ der mehrfachen vorsätzlichen\neinfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Versuchs dazu schuldig zu sprechen. Zur Begründung lässt er ausführen, dass\njemand, der einem anderen einen Stuhl über den Kopf schlagen wolle, die\nAbsicht habe, diesen ernstlich zu verletzen. Die Handlungen seien daher zumindest als versuchte einfache Körperverletzungen zu qualifizieren (STK 2017\n16, KG-act. 13/2, S. 4).\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nbb) Der Verteidiger monierte an der Berufungsverhandlung vom 6. März\n2018, die Anträge der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers seien ungenügend substantiiert und begründet, weil die Staatsanwaltschaft ihre Anträge\nnicht begründet und der Privatkläger lediglich kurz angetönt habe, seines Erachtens sei von einer einfachen Körperverletzung auszugehen (STK 2017 16,\nKG-act. 13, S. 27 Einschub 6). Sodann führte der Verteidiger zum Sachverhalt\naus, dass es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um einen Angriff\nmit dem Stuhl gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich wehren und wieder\ndie Überhand gewinnen wollen. Nachdem der Beschuldigte vom Privatkläger\nzu Boden geschlagen worden sei, sei letzterer auf das Sofa und somit höher\nals der Beschuldigte gestanden. Der durch den Faustschlag erniedrigte und\nunterlegene Beschuldigte habe sich mit dem Stuhl brüsten und gleichzeitig\nauch wehren wollen. Schliesslich würden auch die Zeugen bestätigen, dass\ndie Stuhlattacken irgendwie träge gewesen seien (STK 2017 16, KG-act. 13/4,\nS. 10). Richtig sei hingegen die Würdigung der Vorinstanz, wonach das\nBehändigen des Stuhls nicht als einfache Körperverletzung zu werten sei\n(STK 2017 16, KG-act. 13/4, S. 11).\n\ncc) Aus der Begründung des Privatklägers geht hervor, dass er mit der\nrechtlichen Qualifizierung der Vorinstanz als Tätlichkeiten im Sinne von\nArt. 126 StGB nicht einverstanden ist und stattdessen eine zumindest versuchte einfache Körperverletzung als gegeben erachtet. Der Antrag des Privatklägers ist somit hinreichend begründet und deckt sich im Übrigen mit\ndemjenigen der Staatsanwaltschaft.\n\nb) aa) Der Privatkläger gab an, nachdem der Beschuldigte umgefallen sei,\nsei er (der Privatkläger) aufs Sofa gestanden. Der Beschuldigte habe einen\nStuhl behändigt, sei mit diesem auf ihn zugegangen und habe versucht, ihn\nzwei Mal mit dem Stuhl zu schlagen. Den ersten Schlag habe er mit seinem\nArm abwehren und dem zweiten Schlag ausweichen können (U-act. 8.1.14,\nFragen 10, 19 und 20; U-act. 10.0.16, Fragen 12, 45, 46, 47, 49 und 50).\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nbb) K.________ sagte aus, nachdem der Beschuldigte zu Boden gefallen\nsei, sei er ausgerastet, habe einen Stuhl genommen, schräg über den Kopf\nausgeholt und versucht, den Privatkläger damit zu schlagen, dieser habe den\nSchlag aber abwehren können (U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.15, Frage 8). Der Schlag sei irgendwie träge gewesen (U-act. 10.0.15, Frage 30). Es\nsei ein „unvollendeter Versuch und ein Versuch“ gewesen; das erste Mal habe\ner den Stuhl nachgreifen müssen (U-act. 10.0.15, Frage 32).\n\ncc) L.________ gab an, der Beschuldigte sei zu Boden gegangen, habe\nanschliessend einen Stuhl genommen und angefangen, den Privatkläger mit\ndem Stuhl zu schlagen. Er habe diesen aber nicht richtig treffen können\n(U-act. 10.0.04, Frage 10; U-act. 10.0.12, Frage 8). Der Beschuldigte habe\nden Stuhl über seinen Kopf gezogen und versucht, von oben herab auf den\nPrivatkläger einzuwirken. Danach habe er noch versucht, von der Seite aus\nauf den Privatkläger einzuwirken (U-act. 10.0.04, Frage 20; U-act. 10.0.12,\nFrage 35).\n\ndd) Aufgrund dieser Aussagen erscheint die Darstellung des Beschuldigten,\nder von einem bloss verteidigenden Einsatz des Stuhls spricht, wenig glaubhaft. Vielmehr ist der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte zwei Mal\nversuchte, mit dem Stuhl den Privatkläger zu schlagen, wobei dieser den ersten Schlag mit der Hand abwehren konnte und der zweite Schlag sein Ziel\nverfehlte.\n\nc) Dem Gutachten des IRM Zürich vom 3. Februar 2015 zufolge konnten\nan beiden Armen kleinere Hautabschürfungen sowie mehrere Hautunterblutungen festgestellt werden, die einerseits durch eine tangential schürfende\nGewalteinwirkung, wie Kratzen mit Fingernägeln, und anderseits durch ein\nAnschlagen an einen harten Gegenstand mit glatter Oberfläche, beispielsweise eine Faust oder ein Möbelstück, entstanden sein können (U-act. 11.1.02,\nS. 5). Gemäss den Aussagen des Privatklägers konnte er den ersten Stuhl-\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n"}