{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Als einfache Körperverletzung beurteilte es zwei je ca. 2 x 5cm grosse Schwellungen\nund Rötungen im Bereich der linken Augenbraue und des linken Ohrs und\neine Druckschmerzhaftigkeit am unteren linken Rippenbogen, welche der\nTäter dem Geschädigten dadurch zufügte, dass er ihn überraschend packte,\nzu Boden warf und ihm anschliessend mehrere Fusstritte in den Oberkörper\nversetzte (BGE 127 IV 59, E. 2a.bb). Sodann erkannte es auch bei einem harten Faustschlag ins Gesicht, der beim Geschädigten Schmerzen unterhalb\ndes Auges und ein Schwindelgefühl hervorrief, auf einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung (BGer, Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004, E. 3).\nFerner qualifizierte das Bundesgericht zwei Schläge mit der flachen Hand, so\ndass eine Zahnprothese in die Brüche ging und die Geschädigte im Trommelfell blutete, als einfache Körperverletzung (BGer, Urteil 6B_706/2011 vom\n3. April 2012, E. 4.4.2).\n\ndd) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Vorsätzlich begeht ein Vergehen oder Verbrechen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12\nAbs. 2 StGB). Ist der Täter nicht geständig, kann sich das Gericht für den\nNachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nund auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren\nUmständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz ist\ngegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag\ner ihm auch unerwünscht sein (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1 f.; BGE 134 IV 26,\nE. 3.2.2; BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 130 IV 58, E. 8.2).\n\ne) Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger mindestens zwei Mal mit der\nFaust ins Gesicht, wodurch dieser Hautabschürfungen an der Nase und der\nrechten Wange sowie eine Einblutung und Schleimhautabtragung in der\nMundschleimhaut rechts erlitt. Nach Ansicht des Gerichts stellen diese Verletzungen, insbesondere diejenigen in der Mundschleimhaut keine bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung mehr dar, sondern eine Beeinträchtigung,\ndie – wenn auch knapp – das Mass blosser Kratzer übersteigt und somit objektiv als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung zu qualifizieren ist.\n\nIn subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigte den Privatkläger für das seiner\nAnsicht nach ungebührliche Verhalten gegenüber der Mutter massregeln,\nweshalb er mindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht des Privatklägers\nschlug. Wer mehrfach mit der Faust ins Gesicht seines Gegners schlägt, sieht\ndie Möglichkeit von Verletzungen, die über das Mass blosser Kratzer hinausgehen, so nahe vor sich, dass er sie billigt (vgl. BGE 103 IV 65, E. II.1.d). Der\nBeschuldigte handelte folglich zumindest eventualvorsätzlich.\n\n3. In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziffer 2 und 3 (Stuhlschläge) hielt die\nVorinstanz fest, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugen\nsowie der korrespondierenden dokumentierten Verletzungen sei das Gericht\nüberzeugt, dass der Beschuldigte anklagegemäss zwei Stuhlattacken gegen\nden Privatkläger verübt habe. Der Privatkläger habe zwar der zweiten Attacke\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nausweichen können, weshalb diese nicht mehr gelungen sei, hingegen habe\nder Beschuldigte mit dem ersten Stuhlangriff zweifelsfrei physisch auf den\nPrivatkläger eingewirkt und diesen in dessen körperlichen Integrität geschädigt. Aus diesem ersten Angriff seien als Verletzungen kleinere Hautabschürfungen sowie Hautunterblutungen am linken Arm resultiert (angef. Urteil,\nE. II.3.5). Diese Verletzungen hätten keine weitere Folge als eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens gezeitigt, weshalb sie in objektiver Hinsicht\nals Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Zur subjektiven Seite könne bezüglich\ndes ersten Stuhlangriffs auf die Ausführungen zur ersten Schlagserie verwiesen werden. Dem Beschuldigten sei es nicht darum gegangen, den Privatkläger zu verletzen, er habe vielmehr zeigen wollen, dass mit Blick auf sein Kulturverständnis die Ehre der Mutter zu wahren sei. Der Beschuldigte habe somit nicht die Absicht gehabt, den Privatkläger zu verletzen und erst recht nicht,\ndiesen zu töten. Somit sei der erste Stuhlschlag unter den Tatbestand der\nTätlichkeiten zu subsumieren (angef. Urteil, E. II.3.6). Entsprechend dieser\nQualifizierung erweise sich der zweite Stuhlangriff als straffrei, weil es sich\nhierbei um eine (straflose) versuchte Tätlichkeit handle (angef. Urteil,\nE. II.3.7).\n\n"}