{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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L.________ Aussagen sind\ndemgegenüber weniger klar; er sprach von „Flättern“ oder Faustschlägen. Mit\nGutachten vom 3. Februar 2015 stellte das IRM Zürich nebst den Verletzungen am Hals (vgl. E. 4b.dd nachfolgend) kleinere Hautabschürfungen an der\nNase, der rechten Wange und beiden Armen sowie mehrere Hautunterblutungen am Brustkorb und an beiden Armen fest, die zum einen durch eine tangential schürfende Gewalteinwirkung (z.B. Kratzen mit Fingernägeln) und zum\nandern durch ein Anschlagen an einen harten Gegenstand mit glatter Oberfläche (z.B. eine Faust oder ein Möbelstück) entstanden sind. Zudem habe\nsich in der Mundschleimhaut rechts eine Einblutung und Schleimhautabtragung sowie eine subjektive Druckschmerzhaftigkeit in diesem Bereich gezeigt,\ndie ebenfalls Folge von stumpfer Gewalteinwirkung sein dürfte (U-act. 11.1.02,\nS. 5). Gemäss den Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen\nK.________ und L.________ handelte es sich bei diesen ersten Schlägen um\nSchläge gegen das Gesicht des Privatklägers. Auch der Beschuldigte sprach\nvon Ohrfeigen, weshalb unabhängig davon, ob es sich um Schläge mit der\nFaust oder der flachen Hand handelte, davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger ins Gesicht schlug. Das Verletzungsbild im Gesicht des Privatklägers (Hautabschürfungen an der Nase und der rechten\nWange sowie Verletzungen in der Mundschleimhaut) spricht sodann dafür,\ndass es sich bei den Schlägen ins Gesicht um Faustschläge und nicht bloss\num Ohrfeigen handelte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist als\nerstellt davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in den Streit zwischen\ndem Privatkläger und seiner Mutter zunächst kurz verbal einmischte, danach\nmindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht des Privatklägers schlug und\nKantonsgericht Schwyz 17\n\ndadurch Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie eine\nEinblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut rechts herbeiführte.\n\nd) aa) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder\nGesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\noder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 126 StGB\nwird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt,\ndie keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.\nArt. 123 Ziff. 1 StGB erfasst demzufolge alle Körperverletzungen, welche noch\nnicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse\nTätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Wie schon die Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung Mühe bereitet, ist\nauch die Abgrenzung zu den blossen Tätlichkeiten nicht minder schwierig.\nDem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht\nmehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des\ngesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich (Roth/Berkemeier, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 3\nzu Art. 123 StGB).\n\nbb) Die körperliche Integrität ist im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt\nwerden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern,\nalso etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges\nüber blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen\nden Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse\nTätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen,\nKratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nBerkemeier, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB). Als leichte Fälle im Sinne von\nArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind die Angriffe auf die körperliche Integrität des\nMenschen in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes zu werten. Die\nFälle lassen sich praktisch nur schwer umschreiben. Sowohl die Abgrenzung\nnach dem Grundtatbestand wie auch nach den Tätlichkeiten ist schwierig\n(Roth/Berkemeier, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB).\n\n"}