{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung (EGV-SZ 2018 A 4.2) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:42", "Checksum": "5f443682a3959be0fb46c69540cb25fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung (EGV-SZ 2018 A 4.2) | Strafgesetzbuch\n\ncc) Der Zeuge L.________ gab an der Einvernahme vom 5. Dezember 2014\nan, während der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger\nund seiner Mutter habe der Beschuldigte plötzlich gerufen, dass jetzt fertig sei,\nhabe sich zum Privatkläger begeben und direkt ein paar Faustschläge in dessen Gesicht geschlagen. Daraufhin habe sich der Privatkläger gewehrt und\nzurückgeschlagen, woraufhin der Beschuldigte nach hinten gefallen sei\n(U-act. 10.0.04, Frage 10). Zudem gab L.________ am 14. Januar 2015 zu\nProtokoll, der Beschuldigte sei zum Privatkläger gegangen, als dieser gesagt\nhabe, er könne auf alle verzichten, und habe ihm ein paar „Flättern“ oder eine\nFaust verpasst (U-act. 10.0.12, Fragen 8 und 24). Der Privatkläger habe dann\nzurückgeschlagen und der Beschuldigte sei zu Boden gegangen\n(U-act. 10.0.12, Fragen 8 und 28). Der Beschuldigte habe den Privatkläger\nzuerst geschlagen mit der „Flättera“, nach circa drei Mal habe dann der Privatkläger zurückgeschlagen (U-act. 10.0.12, Frage 28). Der Beschuldigte habe zuerst mit rechts, dann mit links und dann nochmals mit rechts in das Gesicht geschlagen (U-act. 10.0.12, Fragen 29 und 30).\n\ndd) J.________, die Mutter des Privatklägers, konnte weder zu dieser ersten\nPhase noch zu den weiteren Phasen der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger sachdienliche Angaben machen (U-act. 10.0.02, Fragen 6, 16, 17 und 18; U-act. 10.0.13, Fragen 12 und\n20).\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nee) Der Beschuldigte sagte zunächst aus, er habe den Privatkläger am Kragen packen wollen, danach habe ihm dieser mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen (U-act. 10.0.01, Frage 17). Während der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dessen Mutter habe er zum Privatkläger\ngesagt, es reiche jetzt. Daraufhin habe ihm der Privatkläger zwei Schläge ins\nGesicht verpasst (U-act. 10.0.03, Frage 8). Einen Tag später fand die Haftverhandlung statt und der Beschuldigte führte zur Auseinandersetzung mit dem\nPrivatkläger aus, er könne nicht sagen, wer zuerst zugeschlagen habe, es\nhabe Faustschläge gegeben und es sei „radikal“ geworden (U-act. 4.1.12,\nFragen 10-12). An der Schlusseinvernahme vom 10. März 2016 sowie an der\nerstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2016 führte der Beschuldigte aus, er sei zum Sofa gegangen und habe zum Privatkläger gesagt,\ner solle aufhören, ihn zu beschimpfen. Er habe den Privatkläger geschüttelt\nund gesagt, er solle aufhören, woraufhin ihn der Privatkläger weggestossen\nhabe. Er habe ihm dann gesagt, es würde jetzt reichen, er werde ihm sonst\neine „putzen“. Daraufhin habe der Privatkläger gesagt, er (der Beschuldigte)\nwürde sich nicht trauen bzw. er solle ihn doch schlagen. Dann habe er ihm mit\nder linken Hand eine Ohrfeige gegeben resp. ihm eine gelangt, aber nicht mit\nder Faust zugeschlagen (U-act. 10.0.17, Frage 6; Vi-act. 29, S. 4 f. Fragen 16,\n19 und 20).\n\nc) Die Aussagen des Beschuldigten sind teilweise widersprüchlich.\nZunächst sagte er aus, den Privatkläger nicht geschlagen zu haben, später\ngab er dann zu Protokoll, sie hätten sich gegenseitig mit der Faust geschlagen, er könne aber nicht sagen, wer begonnen habe und schliesslich führte er\naus, er habe dem Privatkläger zuerst eine Ohrfeige verpasst, aber nicht mit\nder Faust zugeschlagen. Der Beschuldigte widerspricht sich somit in Bezug\ndarauf, dass er den Privatkläger überhaupt schlug, aber auch hinsichtlich des\nSchlagens mit der Faust und bezüglich des ersten Schlags. Demgegenüber\nstimmen die Aussagen des Privatklägers sowie von dessen Bruder\nK.________ und von L.________ in den wesentlichen Punkten überein. Alle\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}