{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Faustschläge ins Gesicht, insbesondere in der Hitze des Gefechts bei einer tätlichen Auseinandersetzung, seien nicht kontrolliert. Der Beschuldigte sei deshalb der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 7 ff.).\n\nbb) Der Privatkläger schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der\nStaatsanwaltschaft an. Darüber hinaus liess er in seiner Berufungsbegründung vorbringen, wer mit der Faust gegen den Kopf eines anderen Menschen\nschlage, wolle diesen ernstlich verletzen. Hätte der Beschuldigte ihn tatsächlich nur ruhig stellen wollen, hätte er sich mit Ohrfeigen begnügt, was er aber\nnachweislich nicht getan habe. Die Handlungen seien deshalb zumindest als\nversuchte einfache Körperverletzungen zu qualifizieren (STK 2017 16,\nKG-act. 13/2, S. 4).\n\ncc) Der Verteidiger führte aus, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz werde nicht beanstandet, hingegen sei der Sachverhalt nicht gänzlich korrekt dargestellt worden. Der Beschuldigte habe zunächst versucht, den Privatkläger\nfür sein Verhalten gegenüber der Mutter verbal zurechtzuweisen, woraufhin\nder Privatkläger begonnen habe, ihn zu provozieren. Erst danach habe der\nBeschuldigte den Privatkläger ins Gesicht geschlagen, jedoch nicht mit mehreren Faustschlägen, sondern nur einmal. Zudem sei es kein Faustschlag gewesen, sondern eine „Flättere“, was aus den Aussagen der Zeugen\nK.________ und L.________ hervorgehe. Es könne sich schon deshalb nicht\num einen Faustschlag gehandelt haben, weil der Privatkläger keinerlei ent-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nsprechende Verletzungen im Gesicht aufgewiesen habe, wie dies bei einem\nharten Faustschlag der Fall gewesen wäre. Es sei zudem weltfremd, anzunehmen, dass der Privatkläger einfach drei Faustschläge eingesteckt und zugewartet habe, ehe er sich zur Wehr setzte. Es sei viel eher so gewesen, dass\ner bereits nach dem ersten Schlag seinerseits zugeschlagen habe (STK 2017\n16, KG-act. 13, S. 7 ff.).\n\nb) aa) Der Privatkläger gab an, der Beschuldigte habe ihn, ohne es vorher\nanzukündigen bzw. mit den Worten „wie sprichst du mit mir“, circa drei Mal mit\nder Faust ins Gesicht geschlagen (U-act. 8.1.14, Fragen 10 und 12;\nU-act. 10.0.16, Fragen 12, 30, 31, 34, 35 und 38). Er sei zwei Mal auf der\nrechten und einmal auf der linken Gesichtshälfte getroffen worden und habe\ndadurch Verletzungen erlitten (U-act. 8.1.14, Fragen 13 und 14;\nU-act. 10.0.16, Fragen 31 und 32). Nach diesen drei Schlägen habe er einmal\nzurückgeschlagen, woraufhin der Beschuldigte nach hinten gefallen sei\n(U-act. 8.1.14, Frage 10; U-act. 10.0.16, Fragen 12 und 39-45).\n\nbb) Der Zeuge K.________ sagte zu dieser ersten Phase aus, der Beschuldigte sei während der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dessen Mutter zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er sich\ndas nicht gefallen lasse, wie der Privatkläger mit seiner Mutter umgehe. Daraufhin sei es zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung gekommen, ehe\nder Beschuldigte einmal mit der rechten Faust ins Gesicht des Privatklägers\ngeschlagen habe. Anschliessend hätten sich die beiden gepackt und der Beschuldigte habe noch zwei oder drei Mal versucht den Privatkläger zu schlagen, habe aber nicht richtig ausholen können. Als der Beschuldigte dann\nnochmals versucht habe den Privatkläger zu schlagen, habe ihm dieser einen\nSchlag oder Stoss versetzt und der Beschuldigte sei nach hinten gestürzt\n(U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.15, Frage 8). An der Einvernahme vom\n23. Januar 2015 sagte K.________ zudem aus, der Beschuldigte habe zuerst\nmit der rechten Hand geschlagen, dann sei sein Bruder, der Privatkläger,\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nzurückgegangen und habe angefangen zu schreien. Der Beschuldigte habe\ndann mit der zweiten Hand geschlagen, woraufhin sich der Privatkläger versucht habe zu wehren und den Beschuldigten schliesslich gestossen habe, so\ndass dieser das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei (U-act. 10.0.15,\nFrage 26). Es habe sich somit um zwei Schläge mit der Faust gehandelt\n(U-act. 10.0.15, Fragen 27 und 28).\n\n"}