{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Dezember\n2016 soll sich der Beschuldigte in der Wohnung von J.________ an der\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nF.________strasse xx in Altendorf in eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und seiner Mutter J.________ eingemischt haben,\nworaus eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und\ndem Privatkläger entstanden sei. Im Einzelnen soll der Beschuldigte den Privatkläger zunächst ohne Vorwarnung dreimal abwechselnd mit der rechten\nund der linken Faust ins Gesicht geschlagen haben (Anklagesachverhalt Ziffer 1). Nachdem er aufgrund eines Schlages des Privatklägers zu Boden gefallen sei, habe er einen Stuhl ergriffen und mit diesem unter Äusserung verbaler Drohungen einen Schlag gegen den linken Arm des Privatklägers versetzt (Anklagesachverhalt Ziffer 2). Daraufhin habe er einen weiteren Schlag\nmit dem Stuhl geführt, welchem der Privatkläger aber habe ausweichen können (Anklagesachverhalt Ziffer 3). In der Folge habe der Beschuldigte den\nStuhl abgestellt und sei erneut auf den Privatkläger losgegangen, wobei beide\nauf das Sofa gestürzt seien. Dort habe sich der Beschuldigte auf den Privatkläger gesetzt und diesen mit beiden Händen am Hals gewürgt, bis dieser\nWürge- bzw. Keuchgeräusche von sich gegeben habe. Der Beschuldigte habe\nvom Privatkläger ablassen müssen, weil er von dessen Bruder K.________\nund dessen Freund L.________ weggerissen worden sei (Anklagesachverhalt\nZiffer 4). Nach diesem Würgevorfall habe der Beschuldigte dem Privatkläger\nnochmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Anklagesachverhalt Ziffer 5).\nDaraufhin habe sich der Beschuldigte zur Kochinsel begeben, ein Fleischermesser behändigt und sei mit dem auf den Privatkläger gerichteten Messer\nauf diesen losgegangen. Weil dieser aber aus der Wohnung habe fliehen und\ndessen Freund M.________ sofort die Wohnungstüre hinter ihm habe schliessen können, habe der Beschuldigte nicht auf den Privatkläger treffen können\n(Anklagesachverhalt Ziffer 6). Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung habe\nder Beschuldigte mehrfach geäussert, er werde den Privatkläger umbringen\n(Anklagesachverhalt Ziffer 7).\n\nc) Hinsichtlich des Anklagesachverhalts Ziffer 5 (Faustschlag nach Würgevorfall) erwog die Vorinstanz, dass der Sachverhalt nicht mit hinreichender\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nSicherheit erstellt sei und sprach den Beschuldigten frei (angef. Urteil, E. 5).\nZwar beantragte der Privatkläger, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils\naufzuheben, bezüglich des Anklagesachverhalts Ziffer 5 stellte er aber keine\nkonkreten Anträge und äusserte sich auch an der Berufungsverhandlung nicht\nzum vorinstanzlichen Freispruch. Ebenso wenig äusserte sich die Staatsanwaltschaft hierzu. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung\nanmeldet, in der Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).\nNachdem weder ein konkreter Antrag betreffend diesen Anklagesachverhalt\ngestellt wurde und insbesondere auch in der Begründung keine Ausführungen\ndazu gemacht wurden, genügt das blosse Rechtsbegehren des Privatklägers,\nDispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, den Anforderungen\nan eine Berufung nicht, weshalb hinsichtlich dieses Antrags nicht auf die Berufung einzutreten und der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist.\n\n2. Bezüglich des Anklagesachverhalts Ziffer 1 (erste Schlagserie) beurteilte\ndie Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft und stellte\nstattdessen auf die Aussagen des Privatklägers und der weiteren einvernommenen Zeugen sowie auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der\nUniversität Zürich (nachfolgend IRM Zürich) vom 3. Februar 2015 ab. Die dem\nBeschuldigten angelasteten drei Faustschläge ins Gesicht des Privatklägers\nerachtete sie demzufolge als erwiesen. Die durch diese Faustschläge zugefügten Schürfungen hätten keine weitere Folge als eine vorübergehende\nStörung des Wohlbefindens gezeigt, weshalb sie objektiv nicht als einfache\nKörperverletzung, sondern lediglich als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien.\nDie drei Faustschläge hätten sodann eine Tateinheit gebildet (angef. Urteil,\nE. II.2).\n\na) aa) Die Staatsanwaltschaft rügt die rechtliche Qualifikation als Tätlichkeiten und bringt vor, gemäss dem Gutachten des IRM Zürich vom 3. Februar\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}