{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung (EGV-SZ 2018 A 4.2) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:42", "Checksum": "5f443682a3959be0fb46c69540cb25fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung (EGV-SZ 2018 A 4.2) | Strafgesetzbuch\n\naa) Gestützt auf die Anklage stellte die Staatsanwaltschaft im Verfahren\ngegen D.________ folgende Anträge (Vi-act. 29):\n\n1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.\n2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen.\n3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.\n4. Die erstandene Untersuchungshaft von 62 Tagen sei dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.\n5. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.\n\nIn diesem Verfahren konstituierte sich B.________ am 12. Dezember 2014 als\nZivil- und Strafkläger (U-act. 2.2.04) und beantragte nebst einem Schuldspruch im Sinne der Anklage, D.________ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 10‘000.00, Schadenersatz von Fr. 152.70, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 sowie eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Vi-act. 29).\n\nDer Verteidiger von D.________ stellte folgende Anträge (Vi-act. 29):\n\n1. Der Angeklagte sei vom Schuldvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens freizusprechen.\n2. Der Angeklagte sei wegen Tätlichkeit evtl. wegen einfacher Körperverletzung für schuldig zu befinden und milde zu bestrafen.\n3. Es sei in jedem Falle der bedingte Strafvollzug zu gewähren.\n4. Der Angeklagte sei für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft mit\nFr. 6‘200.00 zu entschädigen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\nMit Urteil vom 13. Dezember 2016 erkannte das Strafgericht Schwyz im Strafverfahren gegen D.________ wie folgt (Vi-act. 42):\n\n1. D.________ wird schuldig gesprochen\na) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB (Würgevorfall),\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nb) der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1\nStGB (erste Schlagserie sowie erster Stuhlschlag),\nc) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ab dem\nGang zur Kochinsel).\n2. Im Übrigen wird D.________ freigesprochen.\n3. D.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter\nAnrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe\nvon 100 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 500.--\nbestraft.\n4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden bei einer\nProbezeit von zwei Jahren aufgeschoben.\n5. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der\nBusse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.\n6. Zivilforderungen:\na) Die Schadenersatzforderung von B.________ wird vollumfänglich gutgeheissen und D.________ wird verpflichtet,\nB.________ den Betrag von Fr. 152.70 zu bezahlen.\nb) Die Genugtuungsforderung von B.________ im Betrag von\nFr. 10'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2014 wird\nteilweise gutgeheissen und D.________ wird verpflichtet,\nB.________ den Betrag von Fr. 1'000.-- zzgl. 5 % Zins seit\ndem 4. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die\nGenugtuungsforderung abgewiesen.\nc) Die Umtriebsentschädigungsforderung von B.________ im\nBetrag von Fr. 500.-- wird auf den Zivilweg verwiesen.\n7. Die von der Firma H.________ auf deren Systemen gespeicherten\nDatenbestände werden vernichtet. Die Firma H.________ wird mit\nder Vernichtung beauftragt.\n8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\nden Untersuchungs- und Anklagekosten 16'208.40\nden Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9'908.80\nden Kosten des Anwalts der ersten Stunde 1'696.70\nden Kosten der amtlichen Verteidigung 19'938.30\nTotal Fr. 47'752.20\nwerden D.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 11\nvorbehalten.\n9. D.________ wird für die erlittene Untersuchungshaft keine Entschädigung zugesprochen.\n10. Auf die Prozessentschädigungsforderung von B.________ wird\nnicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).\n11. Amtliche Verteidigung und Anwalt der ersten Stunde:\nKantonsgericht Schwyz 7\n\na) Es wird Vormerk genommen, dass RA E.________ als Anwalt der ersten Stunde für seine Aufwendungen mit\nFr. 1'696.70 aus der Staatskasse entschädigt wurde.\nb) Der amtliche Verteidiger RA E.________ wird aus der\nStaatskasse mit Fr. 19'938.30 (inkl. Auslagen und MwSt.;\nFr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.\nc) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der\nersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von D.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.\nd) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________\ngemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO über Fr. 21'635.--.\n12. (Zustellung)\n13. (Rechtsmittel)\n\n"}