{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e65817f62ba2e662d4c53041b50619d5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-16_2018-03-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d228d305f252a2cbee6842cf4bda1f61335915ae656c9328f1ff7b87b6902b384429c033a89fc2607b33738571a45302e8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_16", "Checksum": "b5b09af401cd709e7ed4d9f291e725ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.03.2018 STK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. 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Im Verlauf dieser Auseinandersetzung verletzte\nD.________ B.________ mehrfach, würgte ihn bis zu einer konkreten\nLebensgefahr und ging anschliessend mit einem Fleischermesser auf ihn\nlos. Während des gesamten Vorganges drohte er ihm mehrfach und immer wieder, er werde ihn umbringen. Im Einzelnen ist D.________ was\nfolgt vorzuwerfen:\n1. D.________ schlug B.________ beim Sofa ohne Vorwarnung dreimal\nabwechselnd mit der rechten, mit der linken und nochmals mit der rechten Faust ins Gesicht. Dadurch fügte er ihm kleinere Hautabschürfungen\nan der Nase und der rechten Wange zu. (2)\n2. Nachdem D.________ aufgrund eines Schlages von B.________ zu\nBoden fiel, ergriff er beim Aufstehen mit beiden Händen einen dort stehenden Stuhl an der Lehne. Diesen hob er über die rechte Schulter an\nund sagte zu B.________, es sei jetzt vorbei, er bringe ihn um, er zerreisse ihn, schlage ihn zu Tode und steche ihn herunter. Mit dem Stuhl\nschlug er von oben herab in Richtung B.________, welcher den Schlag\nmit dem linken Arm abwehren konnte, wodurch er diesem am linken Arm\nmehrere kleinere Hautabschürfungen sowie Hautunterblutungen zufügte.\n(1)\n3. Daraufhin schlug D.________ erneut mit dem Stuhl in Richtung\nB.________, welcher diesem Schlag ausweichen konnte und deshalb\nnicht verletzt wurde. (1)\n4. D.________ stellte den Stuhl ab und ging erneut auf B.________ los.\nDabei stürzten beide auf das Sofa. Auf dem Sofa brachte D.________\nB.________ in Rückenlage, setzte sich mit seinem ganzen Gewicht auf\nihn und kniete ihm auf beide Hände, sodass sich B.________ nicht mehr\nwehren konnte. Dann würgte er B.________ mit beiden Händen am Hals,\nbis dieser „Würge- bzw. Keuchgeräusche\" von sich gab. Er drückte\nB.________ so lange die Luft ab, bis es diesem schwindlig und schwarz\nvor Augen wurde und er gar für kurze Zeit das Bewusstsein verlor. Durch\ndieses Würgen fügte D.________ B.________ streifige Hautein- und Unterblutungen an der Halsseite sowie am Nacken, teilweise mit oberflächlichen Hautabschürfungen, Flüssigkeitseinlagerungen in Haut- und Unterhautfettgewebe der Hals- und Gesichtsweichteile, mehrere punktförmige\nEinblutungen an der Haut und Bindehaut des rechten Augenoberlides\nsowie im Lendenbereich links zwei streifig konfigurierte Hauteinblutungen\nzu und brachte ihn in konkrete Lebensgefahr. D.________ musste von\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nB.________ ablassen, weil er von K.________ und L.________ von\nB.________ weggerissen wurde. (1)\n5. Danach drohte D.________ B.________ erneut, ihn umzubringen,\nschlug B.________ nochmals mit der Faust ins Gesicht und fügte ihm\ndadurch kleinere Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange zu. (1)\n6. Daraufhin schrie D.________ erneut, er werde B.________ umbringen, und begab sich zur Kochinsel im Küchenbereich. Dort behändigte er\naus der Messerschublade ein Fleischermesser mit einer Klingenlänge\nvon 20-30 cm. Da ihm das Messer in der Hektik zu Boden fiel, behändigte er aus derselben Schublade ein zweites, ähnliches Messer, nahm es in\ndie rechte Hand und hielt es etwa auf Hüfthöhe so, dass die Messerspitze in Richtung B.________ zeigte. Weiter schreiend, er werde\nB.________ umbringen und herunterstechen, ging er mit dem auf\nB.________ gerichteten Messer auf diesen los. Da B.________ aus der\nWohnung fliehen und M.________ sofort die Wohnungstüre hinter ihm\nschliessen konnte, konnte D.________ nicht auf B.________ treffen,\nworauf ihm K.________ und L.________ das Messer aus der Hand nehmen konnten. (1)\n7. D.________ äusserte im Verlaufe dieser Auseinandersetzung mit\nB.________ mehrfach, dass er B.________ umbringe. Dadurch sowie\naufgrund der obgenannten Handlungen versetzte er B.________ in Angst\nund Schrecken. (3)\nIndem D.________ B.________ mehrfach mit der Faust ins Gesicht\nschlug, nahm er zumindest in Kauf, ihn zu verletzen. Indem er die Intensität seiner Handlungen gegenüber B.________ steigerte, namentlich\nmehrfach mit einem Stuhl in dessen Richtung schlug, ihn auf ihm kniend\nbis zur konkreten Lebensgefahr würgte, ihm abermals mit der Faust ins\nGesicht schlug und danach mit einem Fleischermesser auf ihn losging,\nnahm er in Kauf, ihn dadurch auch zu töten. Eventualiter lebte er mit dem\nWürgen von B.________ bloss seine Wut auf ihn hemmungslos aus.\nDurch all diese Handlungen nahm er zudem in Kauf, ihn in Angst und\nSchrecken zu versetzen.\n\nIm Strafverfahren gegen B.________ überwies die kantonale Staatsanwaltschaft am 3. November 2016 den Strafbefehl an das Strafgericht (Vi-act. 17,\nSGO 2016 30), welches das Verfahren mit demjenigen gegen D.________\n(SGO 2016 21) mit Beschluss vom 17. November 2016 vereinigte (Vi-act. 24).\n\nd) Am 13. Dezember 2016 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 29).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n"}