3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Beschuldigte aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3‘669.60 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘178.35 (je inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- Kantonsgericht Schwyz 10 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.