426 sowie 428 Abs. 1 StPO) und ist der Beschuldigte gemäss der angesichts seiner akuten Erkrankung angemessen scheinenden Kostennote seiner Anwältin (KG-act. 25/1; § 6 GebTRA) zu entschädigen (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO);- erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3‘670.00 (inkl. Untersu- chungs- und Anklagekosten) gehen zu Lasten des Bezirks. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.