5. Im Ergebnis ist in tatsächlicher Hinsicht eine Nötigung durch das Anhalten im Doppelspurbereich nicht nachgewiesen und kann dem Geschädigten zudem nicht hinreichend sicher geglaubt werden, dass der Beschuldigte vorher in erheblicher Abstandsunterschreitung hinter ihm fuhr und in Rothenthurm mitten auf der Strasse anhielt. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten beider Instanzen (Vi-act. 9) zu Lasten des zuständigen Bezirks bzw. des Staates (Art. 423 i.V.m. Art. 426 sowie 428 Abs. 1 StPO)