Beim Vorderrichter führte er aber weiter aus, dass er „nicht voll auf die Bremse [musste], dass die Reifen gequietscht hätten oder so“ (HVP Nr. 17). Diese unterschiedlichen Angaben zu einem Kerngeschehen erscheinen wenig stabil, zumindest lassen sie nicht zu, die Erwähnung des ABS als speziell realitätsbegründetes Element gelten zu lassen. Vielmehr unterstreichen auch diese Widersprüche, dass die Aussagen des Geschädigten wie gesagt (vgl. oben E. 2) zumindest nicht viel wahrscheinlicher erscheinen als diejenigen des Beschuldigten. Kantonsgericht Schwyz 9