4. Die Verteidigung weist noch auf seitens der Staatsanwaltschaft unbestrittene Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten hin. So schildert der Geschädigte das Abbremsen zufolge des angeblichen ersten Schikanestopps des Beschuldigten tatsächlich merkwürdig unterschiedlich. Nach Angaben bei der Polizei musste er derart stark bremsen, dass er einen Adrenalinschub hatte (U-act. 8.1.03 Nr. 3, 12 und 16 „Da musste ich voll auf die Bremse“ bzw. „Ich musste voll bremsen, also wirklich eine Vollbremse machen, sodass das ABS griff.“). Beim Vorderrichter führte er aber weiter aus, dass er „nicht voll auf die Bremse [musste], dass die Reifen gequietscht hätten oder so“ (HVP Nr. 17).