Somit sind die Aussagen des Beschuldigten nicht ohne weiteres als weniger glaubhaft zu qualifizieren als diejenigen des Geschädigten. Daher kann hier nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt und dem Geschädigten aufgrund des Umstands, dass er zur Polizei ging, Glauben geschenkt werden. Sollte im Übrigen der Geschädigte tatsächlich vom Beschuldigten eine Ohrfeige einkassiert haben, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass er dies möglicherweise zum Nachteil des Beschuldigten mit Übertreibungen zum tatsächlich vorangegangenen Geschehen kompensierte.