seiner Verunsicherung darüber, ob das wiederholte Lichthupen des Geschädigten vielleicht als Warnung zu verstehen sei, es würde etwas mit seinem Auto nicht stimmen (ebd.). Dass er sich dieser Verunsicherung mit dem Ausruf „ja spinnsch dänn du“ oder dergleichen Luft gemacht haben soll (ebd.; zum Ganzen auch HVP S. 11 ff. Nr. 19 ff.), erscheint als realitätsbegründete Reaktion, nachdem ihn der Geschädigte angeblich ebenfalls in der Erwägung der Möglichkeit bedrängt haben soll, sie seien Kollegen. Somit sind die Aussagen des Beschuldigten nicht ohne weiteres als weniger glaubhaft zu qualifizieren als diejenigen des Geschädigten.