Urteil E. 1.4.2 in fine), ist sachlich betrachtet nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Bestreiten fügt sich vielmehr schon in der ersten Darstellung des Beschuldigten bei der Polizei flüssig in den äussern Ablauf des Geschehens ein, diesbezüglich er weitgehend mit dem Geschädigten übereinstimmt. Die Temporeduktion nach dem Überholmanöver und die Lichthupe des Geschädigten im Doppelspurbereich erklärt der Beschuldigte beispielsweise zwar nicht speziell überzeugend aber doch auch nicht unplausibel damit, er habe schauen wollen, ob er den Lenker des überholten Wagens kenne (U-act. 8.1.02 Nr. 15).