Ferner sei es, als er in Rothenthurm angehalten habe, zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Er bestreitet aber die strafrechtlich wesentlichen Sachverhaltselemente – was auch der Vorderrichter einräumt – konstant, nämlich zu nah aufgefahren zu sein und zweimal auf der Strasse angehalten zu haben sowie, was vorliegend mangels Strafantrags des Geschädigten gar nicht mehr angeklagt worden ist, diesem eine Ohrfeige gegeben zu haben. Inwiefern diese Bestreitungen pauschal gehalten, stereotyp und wenig detailreich sein sollen (so das angef. Urteil E. 1.4.2 in fine), ist sachlich betrachtet nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.