Letzter behauptet nicht, sich an nichts zu erinnern, sondern stellt den Sachverhalt in einer Weise dar, welche nicht von Vornherein unglaubwürdig scheint. Er stimmt mit dem Geschädigten überein, zu Beginn der Doppelspur überholt und das Tempo nach Lichthupen des Geschädigten reduziert zu haben. Ferner sei es, als er in Rothenthurm angehalten habe, zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen.