3. Nicht ohne Grund wies der Vorderrichter zwar auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin (BGer 6B_670/2007 vom 21. Januar 2008 E. 2.2), wonach kaum anzunehmen ist, dass ein Automobilist die Mühen auf sich nehmen wird, anlasslos einen ihm unbekannten Autolenker wegen Verkehrsverletzungen bei der Polizei anzuzeigen. Nach dem Gesagten kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass wie im zitierten Bundesgerichtsfall die Aussagen des Geschädigten lebensnaher und überzeugender als diejenigen des Beschuldigten sind. Letzter behauptet nicht, sich an nichts zu erinnern, sondern stellt den Sachverhalt in einer Weise dar, welche nicht von Vornherein unglaubwürdig scheint.