Sind aus diesen Gründen die Aussagen des Geschädigten zu den Manövern im Doppelspurbereich nicht hinreichend glaubhaft, erweisen sich auch die weiteren Angaben des Geschädigten bezüglich des zu geringen Abstands im Voraus und einem unzulässigen Anhalten auf der Strasse in Rothenthurm, das sich durch das während der Fahrt erstellbare Natel-Foto (U-act. 8.1.03 Nr. 3 sowie 8.1.04) nicht beweisen lässt, als zu unzuverlässig, um mangels feststehender objektiver Tatsachen darauf abzustellen. Die Strafkammer er- Kantonsgericht Schwyz 7 achtet deshalb entgegen dem Vorderrichter die Anklagesachverhalte insgesamt nicht als bewiesen.