10.0.01 Nr. 9) und erstinstanzlich das Zurückfallenlassen des Beschuldigten auf seine Höhe nach dem Überholen nicht mehr erwähnt. Hätte dieses sich nicht ereignet, könnten die Angaben des Geschädigten zwar plausibler erscheinen, indes nur unter der Annahme, dass er in seinen Aussagen einen Tag nach dem Vorfall der Polizei teilweise in erheblichen Punkten nicht zutreffend ausgesagt hätte.