alle vom Geschädigten behaupteten Manöver fahren können: wieder auf die Überholspur zurückschwenken, sich auf die Höhe des Geschädigten zurückfallenlassen, mehrere Sekunden (d.h. bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h um die 100 Meter) neben dem Geschädigten fahren und dann wieder beschleunigen sowie auf die Normalspur zurückschwenken. Hinzu kommt, dass der Geschädigte bei der Staatsanwaltschaft (U-act. 10.0.01 Nr. 9) und erstinstanzlich das Zurückfallenlassen des Beschuldigten auf seine Höhe nach dem Überholen nicht mehr erwähnt.