Nach Abzug der für das Überholen benötigten Distanz, wozu mindestens 100 Meter einzurechnen sind, und der vom Geschädigten bis zum Wechseln des Beschuldigten auf die linke Spur geschätzten Strecke von 300 Meter verbleiben bis zum Ort des Schikanestopps, der laut Aussagen des Geschädigten etwa in der Hälfte des Doppelspurbereichs nach von der Verteidigung geltend gemachten und seitens der Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen 500 Metern oder auch 650 Meter als Hälfte des eingangs dieser Erwägung erwähnten insgesamt rund 1‘300 Meter, noch ca. 100 respektive 250 Meter. Auf dieser Distanz hätte der Beschuldigte kaum